Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Amtsermittlungsgrundsatz. Darlegung der ausdrücklichen Aufrechterhaltung eines Beweisantrags zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung. sozialgerichtliches Verfahren
Orientierungssatz
Macht der Beschwerdeführer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) durch das LSG geltend, muss er in der Beschwerdebegründung unter anderem ausführen, dass er einen Beweisantrag gestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten hat (vgl BSG vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B = B SozR 3-1500 § 160 Nr 31, vom 18.9.2003 - B 9 SB 11/03 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 1 und vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 13).
Normenkette
SGG § § 103, 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 28.10.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf eine höhere Grundrente wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 40 sowie auf einen Berufsschadensausgleich ab 9.5.2006 verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) zu begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt im vorliegenden Verfahren eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) durch das LSG. Dazu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung, (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.
Der im Berufungsverfahren bereits rechtskundig vertretene Kläger hat zwar behauptet, im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 15.4.2014 beantragt zu haben, eine Auskunft des zuständigen Amtsarztes der D sowie des Schwerbehindertenbeauftragten der D darüber einzuholen, dass er aufgrund der erlittenen Beschädigungen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit als Briefzusteller oder auch die Tätigkeiten im Innendienst auszuführen. Er hat es aber unterlassen darzulegen, woraus sich ergebe, dass er diesen Beweisantrag vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten habe. Hierzu hätte es insbesondere der weiteren Ausführungen bedurft, dass er einen derartigen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 28.10.2014 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Ebenso fehlt es an einer näheren Begründung, weshalb sich das LSG zu den vom Kläger angestrebten weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.
Tatsächlich greift der Kläger die Beweiswürdigung des LSG iS des § 128 Abs 1 S 1 SGG an. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde allerdings von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen