Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. wirksame Fristenüberwachung in einer Anwaltskanzlei
Orientierungssatz
1. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren (vgl BGH vom 23.9.2020 - IV ZB 18/20 = juris RdNr 9 mwN).
2. Die Verfügung einer Wiedervorlage am Tag des Ablaufs einer Frist für die Begründung eines Rechtsmittels - zumal an einen Obersten Gerichtshof des Bundes - ist nicht geeignet, eine sachgerechte Bearbeitung sicherzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass der Bevollmächtigte beabsichtigt hat, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag muss vor dem Fristablauf gestellt werden und erfordert besondere Gründe.
Normenkette
SGG § 67 Abs. 1, 2 S. 2, § 73 Abs. 6 S. 7, § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 Sätze 1-3; ZPO § 85 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Altenburg (Gerichtsbescheid vom 04.11.2019; Aktenzeichen S 2 R 648/17) |
Thüringer LSG (Urteil vom 14.07.2021; Aktenzeichen L 3 R 1346/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der 1939 geborene Kläger begehrt eine höhere Altersrente.
Er beantragte im November 2015 die Rücknahme bzw Überprüfung seines Rentenbescheids vom 6.12.1999. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 14.1.2016 erhob der Kläger Widerspruch. Nachdem der Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die hierin enthaltenen Entgelte festgestellt hatte (Bescheid vom 16.8.2016), berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers neu und bewilligte eine Nachzahlung ab Januar 2011 (Bescheid vom 10.11.2016). Mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2017 wies die Beklagte den aufrechterhaltenen Widerspruch zurück. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 4.11.2019 zurückgewiesen (Urteil vom 14.7.2021). Der Kläger habe über die mit Bescheid vom 10.11.2016 bewilligte Rentenzahlung hinaus weder Anspruch auf höhere Rente noch auf Nachzahlung von Rente für die Zeit vor dem 1.1.2011.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, das seinem Bevollmächtigten Rechtsanwalt S am 13.10.2021 zugestellt worden ist, hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2021 hat er Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist und eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Der vom Kläger ebenfalls bevollmächtigte Rechtsanwalt M hat mit Schriftsatz vom 13.1.2022 die Nichtzulassungsbeschwerde begründet.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht begründet; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus ist auch die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht formgerecht dargelegt.
1. Die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 13.1.2022 wahrt die Begründungsfrist von zwei Monaten gemäß § 160a Abs 2 Satz 1 SGG nicht. Da das Urteil des LSG dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.10.2021 zugestellt worden ist, ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 13.12.2021 abgelaufen (vgl § 64 Abs 2 Satz 1 SGG). Ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist (vgl § 160a Abs 2 Satz 2 SGG) wurde erst am 16.12.2021 gestellt.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden.
Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs 2 Satz 2 SGG sollen die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Dazu muss jedenfalls ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter iS des § 73 Abs 4 Satz 2 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl den unterschiedlichen Wortlaut des § 67 Abs 2 SGG gegenüber § 236 Abs 2 Satz 1 ZPO bzw § 60 Abs 2 Satz 2 VwGO) die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen. Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN). Auf Grundlage dieser Schilderung muss, sofern die genannten Tatsachen nicht anderweitig infrage gestellt werden, ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (vgl BSG aaO mwN).
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründet den Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen wie folgt: Zusammen mit dem Schriftsatz für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG habe er gegenüber dem bearbeitenden Kanzleipersonal am 15.11.2021 verfügt, dass die Handakte zur weiteren Bearbeitung am 13.12.2021 wieder vorzulegen und der og Fristablauf einzutragen sei, um ggf einen Fristverlängerungsantrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Die Kanzleiangestellte, Frau H, habe am 15.11.2021 das Schreiben an das BSG nach seiner schriftlichen Vorgabe angefertigt und nach seiner Unterschrift um 18:35 Uhr ua vorab per Telefax versandt. Danach habe es die Kanzleiangestellte versäumt, die durch ihn mit der schriftlichen Vorgabe angeordnete Wiedervorlagefrist der gesamten Handakte zum 13.12.2021 (Fristablauf) einzutragen. Frau H sei ausdrücklich auf die verfügte Eintragung der einzuhaltenden Frist und die einzutragende Wiedervorlage der Handakte hingewiesen worden. Sie habe dennoch am Abend des 15.11.2021 versehentlich den erteilten Hinweis und die schriftliche Verfügung übersehen und die Frist weder im elektronischen Kalender noch im analogen Kalender der Kanzlei noch in der Handakte selbst eingetragen. Aus diesem Grund sei der Fristablauf nicht aufgefallen. Es gehöre zu den Kernaufgaben der Angestellten im Rahmen der Kanzleitätigkeiten, entsprechende Schriftsätze anzufertigen und mit der Anfertigung von Schriftsätzen auch ergänzend verfügte Wiedervorlagen sowie Bearbeitungsfristen in diverse Kalender der Kanzlei einzutragen sowie für die taggenaue Wiedervorlage der betreffenden Handakte zu sorgen. Frau H sei bereits seit vielen Jahren in der Kanzlei beschäftigt, stets zuverlässig beim Umgang mit einzutragenden Fristen in unterschiedlichen Kalendern der Kanzlei und auch einwandfrei bei der entsprechenden Handhabung (Eintragungen und Wiedervorlagen) der Handakten der Kanzlei tätig gewesen. Bisher habe es auch keinen Grund zur Beanstandung gegeben. Zudem hat er eine eidesstattliche Versicherung der Frau H vom 30.12.2021, die seinen Vortrag bestätigt, zu den Akten gereicht.
Aus dieser Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht, dass den Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trifft. Der Kläger muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO). Dieser darf Hilfstätigkeiten zwar auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Angestellte übertragen, hat aber für eigenes Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden einzustehen (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 8 mwN). Das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten ist nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl BSG aaO mwN).
Entsprechende Darlegungen enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.12.2021 nicht. Er lässt zunächst Ausführungen zur Notierung einer Vorfrist vermissen. Es wurde lediglich eine Wiedervorlage am 13.12.2021 verfügt und damit an dem Tag, an dem die Beschwerdebegründungsfrist endete. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren (BGH Beschluss vom 23.9.2020 - IV ZB 18/20 - juris RdNr 9 mwN). Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH aaO mwN). Die Verfügung einer Wiedervorlage am Tag des Ablaufs einer Frist für die Begründung eines Rechtsmittels - zumal an einen Obersten Gerichtshof des Bundes - ist demgegenüber nicht geeignet, eine sachgerechte Bearbeitung sicherzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass der Bevollmächtigte beabsichtigt hat, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag muss vor dem Fristablauf gestellt werden und erfordert besondere Gründe (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 12 ff mwN).
Zudem fehlt ausreichender Vortrag dazu, welche allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine wirksame Fristenüberwachung zu gewährleisten. Das lässt den Schluss zu, dass ausreichende organisatorische Vorkehrungen für eine wirksame Fristenkontrolle gefehlt haben (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 10 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 23.9.2020 - IV ZB 18/20 - juris RdNr 13). Dass etwa üblicherweise Erledigungsvermerke getätigt werden, ist nicht vorgetragen.
Offenbleiben kann bei dieser Sachlage, ob eine Wiedereinsetzung nicht auch deshalb ausscheidet, weil der Bevollmächtigte, der nach eigenem Bekunden noch nie zuvor ein Verfahren vor dem BSG geführt hat, zu einer persönlichen Überprüfung der Fristeneintragung verpflichtet gewesen wäre (vgl zur Berechnung von Fristen in Verfahren vor dem BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 P 2/16 R - juris RdNr 10 f).
2. Ungeachtet der versäumten Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger aber auch den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es hier.
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Der Kläger formuliert als Frage von grundsätzlicher Bedeutung, |
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ob die in § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG iVm § 260 SGB VI vorgenommene Begrenzung der rentenrechtlichen Entgelte lediglich bis zur Beitragsbemessungsgrenze im Gebiet der neuen Bundesländer einer verfassungsrechtlichen Prüfung insbesondere im Hinblick auf Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG standhält. |
Er vertritt insbesondere die Auffassung, dass ein vernünftiger und an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit gemessener Sachgrund für eine unterschiedliche Altersversorgung von Hochschullehrern, die im Gebiet der DDR und denen, die in Westdeutschland gelehrt haben, nicht zu erkennen sei. Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage legt der Kläger nicht anforderungsgerecht dar.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl bereits BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN).
Zwar bringt der Kläger vor, weder das BSG noch das BVerfG hätten zu der Frage der unterschiedlichen Altersversorgung der Hochschullehrer in den alten und den neuen Bundesländern bisher entschieden. Er versäumt es jedoch, auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Beitragsbemessungsgrenze iVm § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG - auf die auch das LSG verwiesen hat - einzugehen. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, dass das BSG in der Entscheidung vom 10.4.2003 - B 4 RA 41/02 R - (SozR 4-2600 § 260 Nr 1) unter Verweis auf das Urteil des BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) befunden hat, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch im Zusammenhang mit der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1.1.1992 verfassungsgemäß ist. Schließlich bleibt auch die Entscheidung des BVerfG vom 16.1.2017 (1 BvR 861/13 - FamRZ 2017, 669) zur Altersversorgung von Hochschullehrern der ehemaligen DDR unerwähnt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Düring Hannes Gasser
Fundstellen
Dokument-Index HI15148978 |