Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.06.2017; Aktenzeichen L 16 KR 586/16) |
SG Detmold (Entscheidung vom 30.06.2016; Aktenzeichen S 3 KR 282/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Erstattung von 5274,86 Euro einer stationär durchgeführten Mammareduktionsplastik (MRP) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils - ua ausgeführt, der Klägerin stehe kein Kostenerstattungsanspruch zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der präoperative Zustand ihrer Brüste keine Krankheit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung dargestellt habe und angesichts fehlender wissenschaftlicher Evidenz eine mittelbare Behandlung ihrer geringgradig ausgeprägten, insbesondere thorakalen Wirbelsäulenbeschwerden im Wege der tatsächlich durchgeführten MRP nicht geeignet gewesen sei, positiv die Wirbelsäulenbeschwerden zu beeinflussen. Die Operation sei allenfalls als ultima ratio in Betracht zu ziehen. Es habe jedoch noch konservative Therapiealternativen gegeben (Urteil vom 22.6.2017).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.
1. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Die Klägerin formuliert bereits keine Frage, geschweige denn eine Rechtsfrage, soweit sie auf Seite 3 ihres Beschwerdebegründungsschriftsatzes auf die "oben dargestellte Frage" verweist. In dem dort vorangehenden Text findet sich weder eine ausdrücklich noch eine sinngemäß gestellte Rechtsfrage. Neben der Wiedergabe des Sachverhalts setzt die Klägerin sich dort nur - ansatzweise - mit der Beweiswürdigung des LSG auseinander.
Soweit sie im Anschluss daran die Frage formuliert,
"welche Voraussetzungen vorliegen müssen, die MRP im Sinne der Rechtsprechung des BSG als 'ultima ratio' zu sehen",
lässt der Senat offen, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert hat oder ob die Frage derart allgemein gehalten ist, dass sie nicht zur Grundlage der weiteren Prüfung taugt, inwieweit die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit dargelegt hat (vgl BSG Beschluss vom 24.8.2016 - B 1 KR 69/16 B - RdNr 6 mwN). Die Beklagte zeigt jedenfalls den Klärungsbedarf der Frage nicht auf. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt" ist (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Die Beklagte hätte sich deshalb in der Beschwerdebegründung näher damit auseinandersetzen müssen, wieso in Würdigung der ergangenen höchstrichterlichen Rspr noch Klärungsbedarf verblieben ist. Die Beschwerdebegründung genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlt bereits an jeglicher Bezugnahme auf die Rspr des BSG (BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 23; BSGE 90, 289, 291 = SozR 4-2500 § 137c Nr 1, RdNr 6), auf die aber bereits die Vorinstanzen zum Teil verwiesen haben.
Soweit man den Vortrag der Klägerin einbezieht, wonach operationsbedingt der Kyphosewinkel sich von 48° nach Cobb auf 42° reduziert habe und dies eindeutig zu einer ultima ratio iS der Rspr des BSG führe, verneint die Klägerin selbst die Klärungsbedürftigkeit. Sie rügt damit nur die - vermeintliche - Unrichtigkeit des LSG-Urteils. Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde ist indes nicht, ob das LSG die Sache richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Im Übrigen legt sie auch nicht die Entscheidungserheblichkeit dar. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das LSG - von ihr mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffen - festgestellt hat, die konservativen Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft gewesen.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11371819 |