Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 73a Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2; ZPO §§ 114, 121

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 08.11.2021; Aktenzeichen S 54 AL 450/16)

LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27.06.2022; Aktenzeichen L 14 AL 100/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Der vorliegende Rechtsstreit bietet hierfür keinen Anhalt. Das LSG hat die Berufung des Klägers verworfen, weil sie sich nicht gegen ein Urteil des SG, sondern gegen eine Mitteilung zum Stand des Verfahrens richtete. Klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich erscheint es ausgeschlossen, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Soweit das LSG wegen offenbarer Unrichtigkeit durch Beschluss vom 7.9.2022 das Rubrum des angegriffenen Beschlusses - mitentschieden hat ausweislich der Unterschrift eine im Rubrum nicht aufgeführte Richterin - berichtigt hat, ist dies nicht verfahrensfehlerhaft.

Für die vom Kläger beantragte Verbindung mit dem Verfahren B 11 AL 8/22 BH bestand schon deshalb keine Veranlassung, weil dieses Verfahren bereits durch Beschluss des Senats vom 3.8.2022 vor der Entscheidungsreife des vorliegenden Verfahrens abgeschlossen war.

Meßling

Burkiczak

Söhngen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15581796

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