Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 26.11.2019; Aktenzeichen L 3 R 82/18)

SG Hamburg (Entscheidung vom 06.07.2018; Aktenzeichen S 51 R 1283/15)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. November 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 26.11.2019 hat das LSG Hamburg einen Anspruch der Klägerin auf Leistung einer höheren Regelaltersrente ab dem 1.7.2015 verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Hamburg vom 6.7.2018 zurückgewiesen.

Für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin am 13.1.2020 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Als Anlage zu einem weiteren Schreiben vom 17.2.2020 hat sie ein ebenfalls auf den 13.1.2020 datiertes Schreiben vorgelegt, mit dem sie ausdrücklich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegt.

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach § 73a SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

a) Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügende Rechtsfrage zu formulieren, ist nicht erkennbar. Es besteht bereits eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zum Regelungsinhalt von Rentenanpassungsmitteilungen. Diese beschränken sich darauf, in Ausführung der Rentenanpassungsgesetze den Änderungen des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli eines jeden Jahres Rechnung zu tragen (vgl BSG Beschlüsse vom 17.10.2017 - B 13 R 11/15 BH und B 13 R 13/15 BH - RdNr 6 und grundlegend BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13 RdNr 24).

b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Auch dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der als solcher bezeichnet gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte.

Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters gemäß Art 101 Abs 1 Satz 2 GG erkennbar, weil das LSG nach Gerichtsbescheid durch Einzelrichter (§ 153 Abs 5 SGG) entschieden hat. Das LSG hat mit Beschluss vom 28.6.2019 die Berufung auf den Berichterstatter übertragen. Eine Zustimmung der Beteiligten war nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass ein besonderer Fall vorlag, der eine Übertragung vorliegend ausschloss (zu solchen Fallgestaltungen vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 153 RdNr 25 und 26), sind nicht erkennbar.

Ein Verfahrensfehler könnte auch nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass das LSG möglicherweise entgegen § 123 SGG über ein Klagebegehren nur teilweise entschieden hat. Das LSG hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich festgehalten, der Bescheid vom 20.4.2015, mit dem der Klägerin eine Altersrente ab 1.6.2015 gewährt worden war, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit ihrer Klage zum SG nur den Rentenanpassungsbescheid vom 1.7.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2015 oder nicht vielmehr auch den Rentenbescheid vom 20.4.2015 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides (ebenfalls mit Datum vom 20.10.2015) angefochten hat. Jedenfalls hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG nur noch beantragt, "den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Juli 2018 aufzuheben und den Rentenanpassungsbescheid mit Wirkung zum 1. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 abzuändern und der Klägerin ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Regelaltersrente zu gewähren bzw. eine andere Art der Altersversorgung zu gewähren". Ein möglicherweise darüber hinausgehendes Klagebegehren hat die Klägerin nicht aufrechterhalten (zum maßgeblichen Antrag zum Schluss des Berufungsverfahrens vgl BSG Beschluss vom 20.9.2016 - B 13 R 207/16 B - juris RdNr 7).

2. Die privatschriftlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen und begründen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auch ist die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bereits am Montag, den 13.1.2020 abgelaufen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG).

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13777032

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