Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Gegenvorstellung. Anhörungsrüge. Vertretungszwang

 

Orientierungssatz

Auch die Erhebung der Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erfolgen, wenn die angegriffene Entscheidung in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (vgl BSG vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B = juris RdNr 15).

 

Normenkette

SGG § 73 Abs. 4, § 178a

 

Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 31.05.2022; Aktenzeichen B 5 R 43/22 AR)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.04.2022; Aktenzeichen L 8 R 83/22 WA)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.11.2018; Aktenzeichen L 8 R 422/16)

SG Düsseldorf (Urteil vom 31.03.2016; Aktenzeichen S 20 R 711/14)

 

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2022 - B 5 R 43/22 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 31.5.2022 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.4.2022 als unzulässig verworfen. Der Kläger hat gegen diesen ihm am 6.7.2022 zugestellten Beschluss mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.7.2022, beim BSG per Brief eingegangen am 12.7.2022, "Verfahrensrüge" erhoben.

Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

1.a) Falls der Kläger eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erheben will, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht erhoben worden ist. Der Kläger kann das Verfahren vor dem BSG nicht selbst führen. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im PKH-Verfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang, der mit den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.11.1992 - 1 BvR 1233/92 - SozR 3-1500 § 160a Nr 12; vgl aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 14.3.2017 - B 3 KR 14/17 B - juris RdNr 3 f mwN), umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - juris RdNr 8). Das trifft auf die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 31.5.2022 zu; dieser musste sich gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt oder anderen Prozessbevollmächtigten iS des § 73 Abs 2 SGG vertreten lassen. Ungeachtet der Formunwirksamkeit einer Anhörungsrüge hat der Kläger nicht dargetan, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG).

b) Sollte der Kläger zumindest auch eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 31.5.2022 einlegen wollen, wäre auch diese unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005 durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind (zum Streitstand Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, Stand 25.7.2022, § 178a RdNr 32 ff). Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre eine Gegenvorstellung nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Auch die Erhebung der Gegenvorstellung kann nicht privatschriftlich erfolgen, wenn die angegriffene Entscheidung in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen ist (BSG Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B - juris RdNr 15). Unabhängig davon wäre die Gegenvorstellung unzulässig, weil der Kläger nicht hinreichend aufzeigt, inwiefern der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sein könnte. Er nennt insoweit lediglich die Vorschrift des § 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO.

Sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Senats vom 31.5.2022 sind nicht gegeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).

Gasser Hahn Hannes

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15403611

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