Verfahrensgang
SG Lübeck (Entscheidung vom 07.11.2018; Aktenzeichen S 34 U 141/16) |
Schleswig-Holsteinisches LSG (Beschluss vom 30.04.2019; Aktenzeichen L 8 U 79/18) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. April 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag, ihr einen Anwalt als Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen LSG hat die Klägerin mit persönlich verfasstem und unterschriebenem Schreiben vom 15.5.2019 am 5.6.2019 Beschwerde eingelegt, diese begründet und gebeten, ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, den sie bezahlen wolle. Sie hat weitere Unterlagen und eine von ihr unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (PKH) mit Belegen eingereicht.
II
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH-Bewilligung ist abzulehnen. Der Senat legt ihr Begehren aufgrund der Übersendung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei PKH und der Bitte um Beiordnung eines Rechtsanwalts als PKH-Antrag aus. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts sind jedoch nicht erfüllt. Denn ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag nur dann PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mittellos iS von § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO ist, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der grundsätzlich formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Dies ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die nach Zustellung des Beschlusses des LSG an die Klägerin am 3.5.2019 mit Ablauf des 3.6.2019 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG), hat die Klägerin weder den Antrag gestellt noch die erforderliche Erklärung vorgelegt. Vielmehr ist der Schriftsatz der Klägerin vom 15.5.2019 mit Anlagen am 5.6.2019 und damit verspätet bei dem BSG eingegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Erklärung rechtzeitig vorzulegen. Das LSG hat die Klägerin in den dem Beschluss vom 30.4.2019 beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Darüber hinaus war der Klägerin bereits am 21.5.2019 im BSG das entsprechende Formular ausgehändigt und teilweise mit ihr ausgefüllt worden. Sie war auch auf die Frist zur PKH-Beantragung und die Möglichkeit der Bestellung eines Notanwalts hingewiesen worden.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO) im PKH-Verfahren.
2. Auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Als einen solchen Antrag legt der Senat das Begehren der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, den sie bezahlen möchte, aus. Soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO). Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist jedoch, dass der Beteiligte vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben (vgl BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - mwN; vgl auch BGH Beschluss vom 17.1.2018 - XII ZB 500/17 - und BVerwG Beschluss vom 28.3.2017 - 2 B 4/17 - NVwZ 2017, 1550). Hieran fehlt es, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde. Es kann dahinstehen, ob es ausreicht, - wie hier - fünf Anwälte zu benennen, bei denen telefonisch in deren Büros versucht wurde, sie zu kontaktieren, oder ob es weiterer Anstrengungen bedarf, einen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Der Antrag der Klägerin mit Anlagen ist nach Ablauf der Beschwerdefrist am 3.6.2019 erst am 5.6.2019 und damit verspätet eingegangen. Es ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne Verschulden gehindert war, den Antrag fristgemäß zu stellen.
3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin kann, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von ihr privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin schon nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI13656461 |