Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 27.04.2017; Aktenzeichen S 55 AS 24903/15 WA) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.06.2020; Aktenzeichen L 5 AS 1173/17) |
Tenor
Das Gesuch des Antragstellers, alle mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2020 - L 5 AS 1173/17 - befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Daher ist der Senat nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden (stRspr; vgl etwa BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 8; so auch in einem vorangegangenen Verfahren des Klägers mit gleichlautendem Gesuch BSG vom 21.12.2016 - B 14 AS 110/16 BH). Der Kläger hat erneut alle Richter am BSG pauschal abgelehnt, die mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG befasst sind oder sein werden, weil das BSG ihm mehrfach PKH zu Unrecht vorenthalten habe. Die darin liegende Kollektivablehnung ist rechtsmissbräuchlich (vgl Senatsbeschluss vom 21.12.2016 mwN).
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.
Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formuliert werden könnten. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines gerichtlichen Klageverfahrens besteht, ist unabhängig von der Frage der statthaften Klageart eine Frage des Einzelfalls. Die zur Maßstabsbildung heranzuziehenden rechtlichen Kriterien hat das LSG zutreffend dargestellt. Anhaltspunkte für (weitere) grundsätzlich klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen bestehen nicht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel erfolgreich geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers, der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Insbesondere hat das LSG den Kläger zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG angehört; diese Anhörungsmitteilung erhalten zu haben, bestreitet der Kläger nicht.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI14423981 |