Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 09.05.2019; Aktenzeichen S 29 R 2745/18) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14.12.2020; Aktenzeichen L 6 R 761/190) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2020 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2020, ihr zugestellt am 29.12.2020, mit einem von ihr unterschriebenen und am 28.1.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.1.2021 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Mit Schreiben vom 29.1.2021 hat der Berichterstatter die Klägerin auf die Voraussetzungen der Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen. Mit Schreiben vom 10.2.2021 hat die Klägerin ua ihr Vorbringen wiederholt, dass die "vielen Anwälte, die in den letzten Jahren vergeblich angesprochen wurden bzw. gar nicht erst zurückgerufen haben … man auch nicht noch einmal fragen" brauche.
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Die Klägerin legt die entsprechenden Voraussetzungen nicht in der erforderlichen Weise dar.
Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.
Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargetan, dass sie einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, muss die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.11.2018 - B 9 SB 54/18 B - juris RdNr 6 ff; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat, nachdem sie der Berichterstatter auf diese Anforderungen hingewiesen und zu ergänzendem Vortrag Gelegenheit gegeben hatte, lediglich ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 27.1.2021 wiederholt und pauschal und ohne Nennung von Namen vorgetragen, dass sämtliche ihrer Vertretungsanfragen abgelehnt worden seien und die "vielen Anwälte, die in den letzten Jahren vergeblich angesprochen wurden bzw. gar nicht erst zurückgerufen haben … man auch nicht noch einmal fragen" brauche.
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat die Klägerin nicht gestellt. Selbst wenn ihr Vortrag dahingehend ausgelegt würde, würde es jedenfalls an der fristgerechten Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO) fehlen. Auch insoweit sind hinreichende Gründe für dieses Versäumnis nicht erkennbar.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14375281 |