Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 21.03.2019; Aktenzeichen S 56 KR 1896/18) |
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.06.2021; Aktenzeichen L 1 KR 285/20 WA) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2021 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, vom 16.3. bis 31.12.1993 krankenversichertes Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen zu sein. Das SG Berlin hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.3.2019). Das LSG Berlin-Brandenburg hatte die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 27.5.2020). Die am 26.6.2020 erhobene Wiederaufnahmeklage hat das LSG durch Beschluss vom 21.6.2021 als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, ein Schreiben vom 29.6.2006 erst nach Erlass des Urteils vom 27.5.2020 aufgefunden zu haben. Zudem sei das Schreiben an ihren Ehemann gerichtet gewesen und habe dessen Versicherung betroffen. Mit Schreiben vom 22.7.2021 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die "Beiordnung eines Notanwalts" beantragt.
II
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Klägerin hat schon kein erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung bei zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 26.7.2017 - B 12 R 28/17 B - juris RdNr 11 mwN) substantiiert aufgezeigt. Die Klägerin behauptet lediglich, ein - von ihr nicht namentlich benannter - Berliner Anwalt hätte ihre Anfragen sämtlich abgelehnt. Nähere Informationen hierzu trägt die Klägerin nicht vor. Insbesondere legt sie Ablehnungsschreiben oÄ nicht vor. Auch ihr weiterer Vortrag, die vielen Anwälte, die sie in den letzten Jahren vergeblich angesprochen hätte bzw die nicht zurückgerufen hätten, bräuchte sie nicht noch einmal zu fragen, ist nicht hinreichend konkret. Ihre Behauptung, auf die Benennung von Anwälten und die Vorlage von Ablehnungsschreiben bewusst verzichtet zu haben, um sich "nicht schuldig zu machen", dass diese Anwälte auf eine "Schwarze Liste" kämen, ist nicht nachvollziehbar.
Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat die Klägerin ausdrücklich nicht gestellt. Selbst wenn ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts dahingehend auszulegen wäre, wäre er nicht formgerecht gestellt. Es fehlt an der fristgemäßen Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierzu vorgeschriebenen Formular. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.
2. Da die Klägerin die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen kann (§ 73 Abs 4 SGG), entspricht das von ihr selbst eingelegte Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14793907 |