Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensmangel. Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG

 

Orientierungssatz

Allein der Umstand, dass bereits im Verfahren vor dem SG eine Entscheidung (nach § 124 Abs 2 SGG) ohne mündliche Verhandlung getroffen worden ist und der Kläger deshalb keine Gelegenheit gehabt habe, die "streitgegenständliche Rechtsproblematik" persönlich vorzutragen, vermag eine Überschreitung des dem Berufungsgericht durch § 153 Abs 4 S 1 SGG eingeräumten Ermessens nicht schlüssig aufzuzeigen, zumal für die Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung das Einverständnis des Klägers erforderlich ist (vgl BSG vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B = juris RdNr 11).

 

Normenkette

SGG § 124 Abs. 2, § 153 Abs. 4 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 23.01.2023; Aktenzeichen L 5 R 2295/22)

SG Heilbronn (Urteil vom 23.11.2021; Aktenzeichen S 14 R 903/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Kosten für ein von ihm angestrengtes Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid über seine Regelaltersrente vom 25.11.2020. Nach Übersendung ergänzender Anlagen zum Rentenbescheid hatte er das Widerspruchsverfahren nicht weiter verfolgt und nur noch Kostenerstattung geltend gemacht. Das hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 13.1.2021, Widerspruchsbescheid vom 25.3.2021). Klage und Berufung sind ebenfalls ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 23.11.2021, Beschluss des LSG vom 23.1.2023). Das LSG hat sich dabei der Entscheidung des Senats vom 6.7.2022 zu einer vergleichbaren Konstellation (B 5 R 21/21 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1300 § 62 Nr 32 vorgesehen) vollumfänglich angeschlossen.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im "Urteil" des LSG beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt einen Verfahrensmangel.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund geltend gemacht wird (zu dieser Ausnahme vgl BSG Beschluss vom 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B - juris RdNr 11).

Den genannten Anforderungen wird die für den Kläger vorgelegte Beschwerdebegründung nicht gerecht. Dieser rügt, das LSG habe entgegen seinem Antrag im "Schriftsatz vom 22.2.2022", über die Angelegenheit in mündlicher Verhandlung zu entscheiden, ohne mündliche Verhandlung entschieden. Darin liege eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit der Verhandlung, was eine Überraschungsentscheidung und wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts einen absoluten Revisionsgrund bedeute. Auf diesen Mängeln beruhe das "Urteil", wie sich aus der Entscheidung BSGE 4, 281, 283 ergebe. Ergänzend verweist er im Schriftsatz vom 2.2.2023 auf die Entscheidung des BSG in BSGE 44, 292-295, das BSG-Urteil vom 2.5.2001 (B 2 U 29/00 R), auf "die Literaturstelle JurisPK § 153 Rn. 83 ff" sowie darauf, dass bereits im SG-Verfahren eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung stattgefunden habe.

Aus diesem Vortrag sowie der pauschalen Bezugnahme auf BSG-Entscheidungen und eine nicht vollständig bezeichnete Literaturstelle ergibt sich keine schlüssige Bezeichnung des ausdrücklich geltend gemachten oder eines anderen Verfahrensmangels. Der Kläger verkennt, dass § 153 Abs 4 SGG dem Berufungsgericht unabhängig von der Regelung in § 124 Abs 2 SGG die Befugnis einräumt, unter näher genannten Voraussetzungen eine Berufung durch Beschluss und damit ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierfür - anders als bei der Vorgehensweise nach § 124 Abs 2 SGG - nicht (vgl zB BSG Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 33/15 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 KR 21/19 R - BSGE 129, 106 = SozR 4-2400 § 7 Nr 45, RdNr 11). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG räumt § 153 Abs 4 Satz 1 SGG dem LSG ein Ermessen ein, ob es ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege oder aufgrund einer mündlichen Verhandlung entscheidet. Diese Ermessensentscheidung kann vom BSG lediglich dahingehend geprüft werden, ob das LSG von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, etwa wenn der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde lagen (vgl BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 13 S 38 = juris RdNr 21; BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 5 R 22/18 B - juris RdNr 45; BSG Beschluss vom 18.6.2019 - B 9 V 38/18 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 14 AS 258/18 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 10.11.2022 - B 5 R 110/22 B - juris RdNr 13). Entsprechende tatsächliche Umstände, aus denen sich sachfremde Erwägungen des Berufungsgerichts oder eine grobe Fehleinschätzung ergeben können, müssen zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels in der Beschwerdebegründung dargetan werden. Daran fehlt es.

Es kann offenbleiben, ob die Rüge einer Verletzung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG aufgrund ermessensfehlerhafter Wahl des Beschlussverfahrens nur dann ordnungsgemäß bezeichnet ist, wenn alle wesentlichen Umstände angeführt sind, die im konkreten Fall für oder gegen die Wahl des vereinfachten Verfahrens sprechen. Hier hat der Kläger lediglich einen einzigen Umstand benannt, der seinen Fall individuell kennzeichnet. Er hat darauf hingewiesen, dass bereits im Verfahren vor dem SG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen worden sei und er deshalb keine Gelegenheit gehabt habe, die "streitgegenständliche Rechtsproblematik" persönlich vorzutragen (vgl ergänzendes Schreiben vom 2.2.2023). Allein dieser Umstand vermag jedoch eine Ermessensüberschreitung des Berufungsgerichts nicht schlüssig aufzuzeigen, zumal für die Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung das Einverständnis des Klägers erforderlich war (vgl dazu BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 13 R 233/18 B - juris RdNr 11 mwN). Die vom Kläger bezeichneten Fundstellen (BSGE 4, 281, 283, BSGE 44, 292-295, BSG Urteil vom 2.5.2001 - B 2 U 29/00 R - und JurisPK § 153 Rn. 83 ff) lassen ohne nähere Erläuterung nicht erkennen, auf welche in seinem Fall einschlägigen Umstände, die für einen Ermessensfehlgebrauch des LSG sprechen könnten, er sich beruft. Im Übrigen erwähnt der Kläger nicht, dass das LSG mit seiner Entscheidung dem kurz zuvor ergangenen Urteil des Senats vom 6.7.2022 (B 5 R 21/21 R) zu der auch in seinem Fall streitgegenständlichen Rechtsproblematik vollumfänglich gefolgt ist. Seiner Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass er im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten hätte, das BSG habe falsch entschieden und dass deshalb die vertiefte Erörterung der rechtlichen Problematik in einer mündlichen Verhandlung geboten sei.

Soweit der Kläger zusätzlich eine Überraschungsentscheidung des LSG geltend machen will, wird aus seinem Vortrag nicht deutlich, auf welche tatsächlichen Umstände er diesen Vorwurf stützen will. Er trägt vielmehr selbst vor, das LSG habe mit Schriftsatz vom 22.12.2022 angekündigt, nach § 153 Abs 4 SGG zu verfahren. Weshalb die Umsetzung dieser Ankündigung im Beschluss vom 23.1.2023 für ihn gleichwohl so überraschend gewesen sein könnte, dass er damit auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 - juris RdNr 23), erläutert er nicht.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring                Hahn                Gasser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15825380

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge