Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.06.2021; Aktenzeichen L 10 U 303/20)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.06.2020; Aktenzeichen S 14 U 5/20)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2021 - L 10 U 303/20 - wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt bzw "Notanwalt" beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Urteil vom 21.6.2021 hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE von 80 vH aufgrund des Arbeitsunfalls vom 20.6.1988 im mittlerweile vierten Zugunstenverfahren verneint. Dagegen hat der Kläger unter dem 18.7.2021 beim LSG privatschriftlich ua "Revision" eingelegt, "Prozesskostenhilfe für … Anwälte" sowie die "gerichtliche Beiordnung eines Notanwalts" beantragt. Das LSG hat die Eingabe an das BSG weitergeleitet. Der Senat fasst sie als Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG sowie als Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw Notanwalts auf.

1. Die Revision ist nicht statthaft und deshalb gemäß § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen. Nach § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten die Revision gegen ein Urteil des LSG an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG oder nachträglich durch das BSG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG. Das LSG hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen, und ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG) liegt nicht vor.

2. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Revision nicht statthaft und deshalb unzulässig ist. Da keine PKH zu bewilligen ist, muss auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolglos bleiben (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3. Schließlich ist auch der Antrag des Klägers auf gerichtliche Beiordnung eines "Notanwalts" abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtslos, weil die Revision nicht statthaft ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14800512

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