Verfahrensgang
Tenor
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2022 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Kläger machen Ansprüche auf Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche im Wege eines Überprüfungsverfahrens geltend. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln zurückgewiesen (Urteil vom 10.2.2022; Rechtsanwalt S, L, zugestellt am 2.3.2022). Der Kläger hat selbst und zugleich im Namen seiner Ehefrau sowie Tochter Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 10.2.2022 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt (Schreiben vom 30.3.2022; Eingang beim Bundessozialgericht ≪BSG≫ am selben Tag). Für den Kläger ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 11.4.2022 beim BSG eingegangen.
II
Den Klägern kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dies ist hier nicht geschehen.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) und endete bei Zustellung am 2.3.2022 daher nach § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG iVm § 180 ZPO am 4.4.2022 (einem Montag).Vorliegend gilt nicht entsprechend § 87 Abs 1 Satz 2 SGG die Frist von drei Monaten für Zustellungen im Ausland (vgl hierzu BSG vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4, juris RdNr 3), da die Zustellung an den nach § 63 Abs 3 SGG benannten Zustellungsbevollmächtigten im Inland erfolgte (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 63 RdNr 5). Auf den Lauf der Beschwerdefrist weist die Rechtsbehelfsbelehrung des LSG auch zutreffend hin.
Die Kläger haben innerhalb dieser Frist zwar PKH beantragt, aber keine Erklärungen vorgelegt, obwohl das LSG sie ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechten Erklärungen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Die am 11.4.2022 eingegangene Erklärung des Klägers ist somit verspätet. Die Klägerinnen haben keine eigenen Erklärungen vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Die von den Klägern eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerden einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurden die Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15390303 |