Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 08.08.2001; Aktenzeichen L 2 U 458/00)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 2001 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat durch seinen Prozeßbevollmächtigten mit einem am 1. Oktober 2001 beim Bundessozialgericht ≪BSG≫ durch Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) und in diesem Schriftsatz zugleich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil eingelegt.

Über die Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Nach § 160 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫ steht den Beteiligten die Revision gegen ein Urteil des LSG an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch das LSG oder nachträglich durch Beschluß des BSG im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160 a SGG). Da das LSG die Revision nicht zugelassen hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt ein die Revision zulassender Beschluß des BSG (§ 160 a Abs. 4 Satz 2 SGG) nicht vorliegt, ist die Revision des Klägers nicht statthaft. Dies gilt auch, soweit die Revision von dem Kläger – wie hier – offenbar lediglich für den Fall eingelegt wurde, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zuläßt (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 1; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl. 1997, IX, RdNr. 366). Denn damit hat der Kläger die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (s. u.a. auch BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr. 7).

Die Revision mußte daher als unzulässig verworfen werden (§ 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611345

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