Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 01.07.2019; Aktenzeichen S 61 AS 1748/19) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 29.09.2020; Aktenzeichen L 5 AS 1297/19) |
Tenor
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2020 - L 5 AS 1297/19 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger hat den zur Begründung seiner Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung von § 131 Abs 3 SGG. Seinem Vorbringen zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift lässt sich sinngemäß die Ansicht entnehmen, das LSG habe in der Sache über seine Untätigkeitsklage entscheiden müssen und nicht den Gerichtsbescheid des SG bestätigen dürfen (vgl zur Fortwirkung des Verfahrensmangels "Prozessurteil statt Sachurteil" BSG vom 17.12.2019 - B 8 SO 8/19 B). Dieses habe die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Untätigkeit des Beklagten liege nicht vor und bereits das Vorliegen eines Antrags verneint. Danach ergibt sich aus der Beschwerdebegründung schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass das SG durch Prozessurteil entschieden hat.
Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung, dass dem Kläger bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden waren und der Beklagte das Vorbringen des Klägers als Unterstreichung bzw Ergänzung zu einem bereits eingelegten Widerspruch verstanden hat. Die Anhängigkeit eines Widerspruchsverfahrens auch nach einer bereits erfolgen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schließt es zwar nicht grundsätzlich aus, Äußerungen eines Leistungsberechtigten als Antrag auf Abänderung der Bewilligungsentscheidung (vgl § 48 Abs 1 SGB X; vgl zum Verhältnis von Widerspruchsverfahren und Antrag nach § 48 Abs 1 SGB XBSG vom 24.9.2020 - B 9 SB 4/19 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 31) wegen einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisses auszulegen. Allerdings kann dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Vorbringen nichts entnommen werden, dass Anlass für eine Prüfung einer Änderung des dem Ausgangsbescheid zugrunde liegenden Sachverhalts hätte geben können.
Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler im Verwaltungsverfahren rügt, ist ein der Revision zugänglicher Verfahrensmangel iS von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schon deshalb nicht bezeichnet, weil der Verfahrensrüge grundsätzlich nur Verfahrensfehler der Gerichte unterliegen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a mwN).
Die ausdrücklich gerügte Verletzung von § 131 Abs 3 SGG läuft auf eine allgemeine Kritik am Verfahrensausgang hinaus, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14986562 |