Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 28.05.2018; Aktenzeichen S 222 AS 8310/16) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 06.10.2020; Aktenzeichen L 31 AS 1000/18) |
Tenor
Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2020 - L 31 AS 1000/18 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Ungeachtet des Umstands, dass dem Kläger wegen der versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Der Kläger hat den zur Begründung seiner Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung von § 123 SGG. Er macht geltend, das LSG habe die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid zu Unrecht zurückgewiesen. Denn es habe - wie schon das SG - nicht davon ausgehen dürfen, dass sein Feststellungsantrag unzulässig sei.
Dazu gibt er an, er habe erstinstanzlich vorgebracht, es lägen ausreichend Atteste vor, so dass seine erneute Mitwirkung an der Klärung seiner Erwerbsfähigkeit nicht erforderlich sei, und eine Schweigepflichtentbindungserklärung sei nicht notwendig, da der Beklagte über eigene Gutachter verfüge, die eine Begutachtung vornehmen könnten. Beim SG habe er ua die Aufhebung des Schreibens, in dem er zur Mitwirkung an der Klärung seiner Erwerbsfähigkeit aufgefordert worden war und die Feststellung beantragt, "dass die Androhung von Sanktionen ohne Aufführung von Widerspruchsmöglichkeiten unzulässig ist". In der Sache habe er sich gegen die geforderte Mitwirkung zur Feststellung seiner Erwerbsfähigkeit gewandt. Das LSG habe seinen Antrag so auslegen müssen, dass seine Klage die Zulässigkeitsschwelle überschreite. Ein Feststellungsantrag dahingehend, dass "festgestellt wird, dass der Kläger aufgrund des Schreibens vom 27.01.2016 nicht zur Mitwirkung verpflichtet ist", dürfte zulässig gewesen sein.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen den Verstoß gegen § 123 SGG begründenden Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Denn für die zulässige Rüge eines Verfahrensmangels reicht es nicht aus, einen Mangel zu behaupten. Vielmehr muss auch dargetan werden, dass die Vorinstanz ohne den Verfahrensmangel zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte gelangen können (näher zu dieser Anforderung P. Becker in SGb 2007, 328, 330; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160 RdNr 160, Stand 14.10.2020). Zu dieser Voraussetzung ist, wie vorgetragen, eine (richtig verstandene) Feststellungsklage sei zulässig gewesen, mindestens auszuführen, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Das setzt bei einer Feststellungsklage (§ 55 SGG) Vorbringen zum Feststellungsinteresse und dazu voraus, dass der Subsidiaritätsgrundsatz (vgl BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr 3, RdNr 12; allgemein Keller in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 55 RdNr 19, 19b) nicht greift. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14986575 |