Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 15.11.2022; Aktenzeichen S 10 U 209/20) |
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.07.2023; Aktenzeichen L 3 U 204/22) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2023 - L 3 U 204/22 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der Kläger hat für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 18.7.2023 (L 3 U 204/22) mit einem am 11.10.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 9.10.2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Urteil des LSG ist ihm am 25.7.2023 und nochmals am 6.10.2023 zugestellt worden. Ein Erklärungsformular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.
II
1. Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.1.2017 - B 5 R 30/16 R - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die spätestens am Montag, dem 6.11.2023 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG), zwar den Antrag gestellt, nicht aber die erforderliche Erklärung vorgelegt.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger iS von § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die erforderliche Erklärung rechtzeitig vorzulegen, sodass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. Das LSG hatte den Kläger in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Fundstellen
Dokument-Index HI16226666 |