Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.12.2016; Aktenzeichen L 21 SB 363/16 B) |
SG Köln (Aktenzeichen S 14 SB 1148/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 - L 21 SB 363/16 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2016 - L 21 SB 363/16 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Das SG Köln hat mit Beschluss vom 26.10.2016 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens wegen Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen 1. Klasse unter Beiordnung einer Rechtsanwältin abgelehnt. Mit Beschluss vom 8.12.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Köln zurückgewiesen und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus Köln abgelehnt. Mit einem von ihm unterzeichneten und an das BSG gerichteten Schreiben vom 28.12.2016 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des LSG eingelegt und sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448723 |