Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG. Unzulässigkeit. Begründungsfrist. Begründung
Leitsatz (redaktionell)
Eine gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG erhobene Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet worden ist.
Normenkette
SGG § 160a Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 23.02.2023; Aktenzeichen L 8 KR 54/21) |
SG Kassel (Urteil vom 07.01.2021; Aktenzeichen S 8 KR 45/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen LSG vom 23.2.2023 mit einem am 20.3.2023 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26.5.2023 haben die Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt. Eine Vertretung durch andere Prozessbevollmächtigte ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 9.6.2023 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Schlegel |
Bockholdt |
Geiger |
Fundstellen
Dokument-Index HI15766792 |
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