Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 07.01.2021; Aktenzeichen S 166 KR 319/20) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.07.2023; Aktenzeichen L 14 KR 47/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihrem Prozessbevollmächtigten am 18.8.2023 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.7.2023 mit einem am 18.9.2023 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18.10.2023 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Sie war daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Schlegel |
Geiger |
Bockholdt |
Fundstellen
Dokument-Index HI16148638 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen