Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 02.12.2021; Aktenzeichen S 11 SO 4/18)

LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 08.11.2022; Aktenzeichen L 9 SO 543/21)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

I

Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, es sei von der Beklagten noch über einen Widerspruch zu entscheiden.

Der Kläger bezog neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund von der Beklagten ergänzend ab dem 1.9.2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII), zuletzt vom 1.9.2016 bis 31.8.2017. Einen Fortzahlungsantrag lehnte sie Ende August zunächst ab, mit einem versehentlich auf den 26.4.2017 datierten, am 28.8.2017 abgesandten Bescheid und bewilligte auf den Widerspruch des Klägers schließlich Grundsicherungsleistungen ab dem 1.9.2017 bis zum 31.8.2018 (Abhilfebescheid vom 26.10.2017; Bewilligungsbescheid vom 26.10.2017). Im Januar 2018 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Münster vom 2.12.2021; Beschluss des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 8.11.2022); die Untätigkeitsklage sei unzulässig.

Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫ iVm § 114 Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen.

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht ersichtlich, dass sich wegen der Frage, wann sich ein Widerspruchsverfahren durch Abhilfe erledigt hat (§ 85 Abs 1 und 2 SGG), Rechtsfragen stellen, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen ebenso wenig.

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision schließlich zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht erkennbar, dass ein solcher Verfahrensmangel mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, sodass auch aus diesem Grund die Gewährung von PKH ausscheidet. Insbesondere haben die Vorinstanzen zutreffend ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen. Nachdem die Beklagte dem Widerspruch des Klägers abgeholfen hat (Bescheid vom 26.10.2017), lag eine Untätigkeit zu keinem Zeitpunkt vor.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Krauß

Bieresborn

Luik

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15858368

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