Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 22.12.2015; Aktenzeichen S 55 AS 2740/12) |
Bayerisches LSG (Urteil vom 01.10.2019; Aktenzeichen L 15 AS 46/16) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 2019 - L 15 AS 46/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dafür bietet der Streit hier um höhere Leistungen für den Wohnungserstausstattungsbedarf (§ 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und Satz 2 SGB II) keinen Anlass (vgl dazu nur BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 53/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 12).
Weiter ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist auch nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass eine Verfahrensrüge erfolgreich darauf gestützt werden könnte, das LSG habe über die Berufung der Klägerin vor Erledigung von deren Ablehnungsgesuch in den Schreiben vom 25., 26. und 27.9.2019 entschieden und damit gegen die Wartepflicht nach § 60 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO verstoßen. Nach den Verfahrensakten sind die Schreiben mit dem Ablehnungsgesuch beim LSG am 1.10.2019 um 11:15 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, als die am selben Tag um 10 Uhr begonnene und mit Verkündung des Berufungsurteils abgeschlossene mündliche Verhandlung um 10:29 Uhr bereits beendet war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schreiben bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Machtbereich des LSG gelangt waren, bestehen ebenso wenig wie Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung, nachdem das LSG auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, dass die Mitarbeiterin, die den Vermerk über den Eingang der Schreiben verfasst hat, seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt sei und nicht befragt werden könne. Auch vor Absetzung der Entscheidungsgründe war das Berufungsverfahren damit mit Verkündung des Berufungsurteils bereits vor Eingang des Ablehnungsgesuchs in dem Sinne abgeschlossen, dass ein Befangenheitsantrag nicht mehr wirksam angebracht werden konnte, weil die getroffene Entscheidung von den abgelehnten Richtern nach der Verkündung nicht mehr geändert werden konnte (vgl nur BSG vom 17.8.2020 - B 14 AS 240/19 B - RdNr 9 mwN).
Die von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14206913 |