Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für seine Tätigkeit als selbstständiger Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen in der Zeit vom 1.1.2012 bis zum 31.8.2013.
Das SG Heilbronn hat mit Urteil vom 8.5.2019 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und eine Versicherungspflicht des Klägers verneint, weil der Kläger nicht nur für im Wesentlichen einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Das LSG Baden-Württemberg hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 30.7.2020 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei aufgrund des mit der D I AG geschlossenen Vertrages verpflichtet gewesen, auch die Produkte ihrer Kooperationspartner zu vermitteln. Diese Vermittlungstätigkeit habe der Kläger ausschließlich mit der D I AG abgerechnet, sodass der Kläger im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, die D I AG, tätig gewesen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Keiner der genannten Zulassungsgründe wird in der Beschwerde ausdrücklich bezeichnet. Soweit dem Vorbringen zu entnehmen ist, dass der Kläger Verfahrensfehler geltend macht, genügt er den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Soweit der Kläger zunächst vorträgt, es liege eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor, hat er damit keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hinreichend bezeichnet. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Das Vorbringen, das LSG habe hinsichtlich seines Tätigwerdens für zwei unterschiedliche Auftraggeber iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI keinen Hinweis erteilt, dass der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht gefolgt werde, und "angebotene Beweise, hierbei handelt es sich um den Zeugen Hr. J von der DIAG", seien nicht angehört worden, genügt dafür nicht (zu den Anforderungen des Vortrags einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei anwaltlicher Vertretung vgl zB BSG Beschluss vom 10.7.2019 - B 1 KR 52/18 B - juris RdNr 8 mwN). Im Übrigen sind die Tatsachengerichte nicht verpflichtet, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken oder vorab auf eine mögliche Beweiswürdigung zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten hinzuweisen (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2020 - B 9 SB 34/20 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.2.2002 - B 11 AL 249/01 B - juris RdNr 7). Dass der Kläger vom LSG in der mündlichen Verhandlung daran gehindert worden sei, weitere aus seiner Sicht sachdienliche Beweisanträge zu stellen, trägt er nicht vor.
Ein Verfahrensmangel in Form einer sog Überraschungsentscheidung wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Eine solche Überraschungsentscheidung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn einer der Beteiligten eine andere Entscheidung des Gerichts erwartet hat. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (vgl BSG Beschluss vom 16.7.2019 - B 5 R 262/18 B - juris RdNr 8 mwN). Der Kläger macht geltend, er hätte bei ausreichender Kenntnis darüber, dass das LSG weiteren Vortrag hinsichtlich der tatsächlichen Abrechnung zwischen der D I AG und der P AG benötigte, "dies auch entsprechend vortragen können." Das LSG sei der Auffassung des SG nicht gefolgt und habe die "geänderte Auffassung" erstmals in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt. Aus welchen Gründen überraschend gewesen sein könnte, dass das LSG die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger, der D I AG und der P AG rechtlich anders als das SG bewertete, begründet der Kläger jedoch nicht. Weitere Ausführungen dazu wären insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass das SG die Provisionszahlungen durch die D I AG als "Abrechnungsstelle" in seinem Urteil schon thematisiert hat.
Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) geltend machen möchte, hat er auch einen solchen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Hierzu hätte der Kläger näher ausführen müssen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; aus jüngster Zeit BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 5 RE 3/19 B - RdNr 14). Der Kläger bringt vor, er hätte hinsichtlich der tatsächlichen Abrechnung zwischen der D I AG und der P AG "auch entsprechend vortragen können", und verweist auf den Inhalt des Kooperationsvertrags vom 1.6.2009. Selbst bei Annahme eines tatsächlich neuen Vorbringens erschließt sich dem Gericht nicht, aus welchen Gründen dem Kläger eine solche Argumentation vor dem LSG verwehrt gewesen sein könnte. Schließlich darf die Berufung auf eine Gehörsverletzung nicht zur Umgehung der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG eingeschränkten Nachprüfbarkeit einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht führen (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6, 9). Andernfalls liefen die Beschränkungen für die Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) im Ergebnis leer (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das LSG sei seinem Vortrag in der Sache nicht gefolgt, gewährleistet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass der Rechtsansicht eines Beteiligten gefolgt wird (vgl Senatsbeschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 16).
Soweit der Kläger schließlich erneut geltend macht, er habe für die D I AG und die P AG als zwei unterschiedliche Auftraggeber gearbeitet, kann er eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 und Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14456163 |