Verfahrensgang

SG Hannover (Aktenzeichen S 26 AL 85/09)

LSG Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 11 AL 127/12)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Wiederaufnahme des Verfahrens B 11 AL 5/15 BH Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des bezeichneten Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin beantragt, ihr für die Wiederaufnahme des Verfahrens B 11 AL 5/15 BH PKH zu bewilligen. In dem genannten Verfahren war ihr PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.6.2015 bewilligt und Rechtsanwältin S. beigeordnet worden (Beschluss vom 8.9.2015). Im sich anschließenden Beschwerdeverfahren (B 11 AL 75/15 B) hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 26.11.2015).

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich zu führen. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nur unter den Voraussetzungen des § 179 Abs 1 oder 2 SGG iVm den §§ 578 - 591 ZPO wiederaufgenommen werden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen der genannten Vorschriften vorliegen könnten.

Der von der Klägerin persönlich gestellte Wiederaufnahmeantrag ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl BSGE 9, 55, 56).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10644150

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