Anspruch auf behinderungsbedingte Arbeitsassistenz

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Abgeordnete keinen Anspruch auf eine Arbeitsassistenz haben, selbst wenn sie als Rollstuhlfahrer Unterstützung benötigen. Die Tätigkeit als Abgeordneter gilt aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Merkmale nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Bremers, der bis zur Mitte des vergangenen Jahres bei einem privaten Verein angestellt war. Für seine dortige Tätigkeit erhielt er als Rollstuhlfahrer eine Arbeitsassistenz von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Danach wurde er Abgeordneter der bremischen Bürgerschaft.

BA lehnt Arbeitsassistenz für Tätigkeit als Abgeordneter ab

In der Folge lehnte die BA die Förderung der Arbeitsassistenz ab, da die Tätigkeit als Abgeordneter weder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, noch eine selbständige Tätigkeit sei – und damit kein „Arbeitsplatz“ im Rechtssinne. Nur hierfür gäbe es aber eine Förderung.

Hiergegen wandte sich der Mann mit einem gerichtlichen Eilantrag. Er verwies auf seinen unstreitigen Unterstützungsbedarf und meinte, dass er entweder als Beschäftigter gelten könne, da er eine Abgeordnetenentschädigung erhalte, oder als Selbstständiger, da er nur seinem Gewissen unterworfen sei.

LSG: Keine behinderungsbedingte Arbeitsassistenz für Abgeordnete

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BA bestätigt. Die Tätigkeit als Abgeordneter sei aufgrund ihrer statusrechtlichen Besonderheiten nicht als Arbeits- oder Berufstätigkeit zu qualifizieren. Dementsprechend sei die Abgeordnetenentschädigung kein Arbeitseinkommen. Ein Abgeordneter sei vom Vertrauen der Wähler berufen und schulde keine Dienste. Die Mandatszeit bedeute meistens eine vorübergehende Unterbrechung des Berufslebens, da sie regelhaft einen atypischen Abschnitt außerhalb der bisherigen und künftigen Berufslaufbahn darstelle. Insgesamt seien die begehrten Leistungen nicht im Leistungssystem der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen, sondern parlaments- bzw. abgeordnetenrechtlich zu regeln.

Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 3.1.2024, L 11 AL 67/23 B ER

LSG Niedersachsen-Bremen

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