Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.08.2016; Aktenzeichen L 3 AS 420/15) |
SG Koblenz (Aktenzeichen S 10 AS 563/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die vom Kläger persönlich mit undatiertem Schreiben, das am 6.3.2017 beim BSG eingegangen ist, sinngemäß eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 21.9.2016 zugestellt worden ist, wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
Eine Beschwerde an das BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden. Das vom Kläger persönlich an das BSG gerichtete Schreiben entspricht nicht dieser gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10644152 |
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