Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 16.09.1997) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. September 1997 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Hamburg (LSG) gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl, 1997, IX, RdNrn 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung getragen.
Mit ihrem Vortrag sie halte „es für wesentlich, verbindlich festzustellen, daß ein in einer Arbeitskolonne eingegliederter Arbeitnehmer versicherungsrechtlich geschützt ist, wenn der Kolonnenführer möglicherweise eigenwirtschaftlichen Interessen nachgeht”, will die Klägerin offenbar eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen. Diesen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat sie jedoch nicht schlüssig dargetan, denn sie hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aufgezeigt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG): Entsprechend den Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl Krasney/Udsching, aaO, RdNrn 56 ff) ist zunächst darzulegen, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage in dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 11). Denn die Zulassung der Revision erfolgt zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und nicht zur weiteren Entscheidung des Rechtsstreits. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, aaO, RdNr 181). Sodann ist darzulegen, daß und inwiefern zu erwarten ist, daß die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Schließlich ist darzutun, daß die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54, Krasney/Udsching, aaO, RdNr 63 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es kann dahingestellt bleiben, ob den Ausführungen der Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welcher konkreten abstrakten Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beigemessen wird (s BSG SozR 3-2200 § 160a Nr 11). Jedenfalls legt sie weder dar, inwiefern die von ihr aufgeworfene Frage klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist. Hierzu wäre indes Veranlassung gewesen. Das LSG ist nach seinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, daß der Versicherte bei dem zum Tode führenden Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil er zu diesem Zeitpunkt seine Mittagspause noch nicht beendet und dementsprechend seine versicherte Tätigkeit noch nicht wiederaufgenommen hatte; ein abstrakter Rechtssatz, der mit der von der Klägerin aufgeworfenen Frage korrespondieren könnte, findet sich nicht. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Beantwortung dieser Frage hier entscheidungserheblich sein soll.
Die Beschwerde zielt vielmehr im Kern auf die Beweiswürdigung durch das LSG. Derartige Rügen können jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen, denn § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG schließt es ausdrücklich aus, die Nichtzulassungsbeschwerde auf Fehler der Beweiswürdigung iS des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zu stützen. Dieser Hinweis soll allerdings keinesfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der freien richterlichen Beweiswürdigung durch das LSG andeuten.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen