Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.02.2017; Aktenzeichen L 13 R 1927/16) |
SG Ulm (Entscheidung vom 21.04.2016; Aktenzeichen S 13 R 446/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 21.2.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG und rügt neben einer Verletzung von § 103, § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2014, § 160a RdNr 55). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet schon nicht hinreichend einen solchen Beweisantrag. Die Beschwerdebegründung benennt weder einen Schriftsatz, in dem ein Beweisantrag mit dem Ziel einer weiteren Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 S 1 SGG) formuliert worden ist, noch gibt sie den Inhalt eines solchen vermeintlich gestellten Beweisantrags des Klägers wieder. Allein das Vorbringen, er rüge die "Ablehnung des Beweisantrags des Klägers in II. Instanz bzw. dass das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung dem Beweisantrag nicht gefolgt ist", genügt dafür nicht.
2. Soweit der Kläger eigenständig die Beweiswürdigung des LSG rügt, verkennt er die ausdrückliche Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Regelung 2 SGG, der Angriffe auf die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) ausschließt.
3. Auch mit seinem Vortrag, er habe vor dem LSG "die nochmalige Beantragung eines Gutachtens gem. § 109 SGG begründet", das LSG habe aber "gleichwohl […] eine weitere gutachterliche Anhörung gem. § 109 SGG […] mit nicht hinreichender Begründung abgelehnt" bezeichnet der Kläger nicht hinreichend einen Verfahrensmangel. Auch gestützt auf eine Verletzung des § 109 SGG kann eine Revisionszulassung nicht begehrt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
4. Soweit der Kläger zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG rügt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung. Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Der Kläger trägt dazu lediglich vor, das LSG sei "ohne hinreichende Begründung dem Beweisantrag nicht gefolgt". Weitere Ausführungen dazu enthält die Beschwerdebegründung nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass die besonderen Voraussetzungen der Aufklärungsrüge nicht durch den Hinweis auf eine angebliche Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör umgangen werden dürfen, legt der Kläger auch nicht dar, dass die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Entscheidung des LSG auf der vermeintlichen Gehörsverletzung beruhen kann und welches für den Kläger günstigere Urteil das Berufungsgericht hätte treffen können. Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11022626 |