Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 03.11.2020; Aktenzeichen S 21 KR 744/20) |
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.03.2023; Aktenzeichen L 5 KR 579/21) |
Tenor
Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Klägerin und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit ist die Höhe der von der Beklagten zu 1. erhobenen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung streitig. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3.11.2020 abgewiesen, das LSG die Berufung mit Urteil vom 30.3.2023 zurückgewiesen. Die Klägerin und die Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ihnen jeweils am 28.4.2023 zugestellten Urteil mit einem an das LSG gerichteten und am 26.5.2023 beim BSG eingegangenen, von der Klägerin unterzeichneten Schreiben vom 12.5.2023, sinngemäß Nichtzulassungsbeschwerde ("sämtl. zulässigen Rechtsmittel & Behelfe, Einspruch …") eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
1. Die Anträge der Klägerin und der Beigeladenen auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen, sie haben den erforderlichen Nachweis ihrer Bedürftigkeit nicht rechtzeitig erbracht.
PKH kann nur bewilligt werden, wenn eine Partei aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes hat dazu der Beschwerdeführer nicht nur den (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist einzureichen (BSG Beschluss vom 13.4.1981 - 11 BA 46/81 - SozR 1750 § 117 Nr 1 S 2 und Beschluss vom 30.4.1982 - 7 BH 10/82 - SozR 1750 § 117 Nr 3 S 4 f; BVerfG Beschluss vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2; Beschluss vom 13.4.1988 - 1 BvR 392/88 - SozR 1750 § 117 Nr 6 und Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344). Hierauf sind die Klägerin und die Beigeladene in den dem angefochtenen Urteil beigefügten Erläuterungen zur PKH ausdrücklich hingewiesen worden. Sie hätten daher die Erklärungen innerhalb eines Monats nach der Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 Abs 3 SGG) bis zum 30.5.2023 vorlegen müssen. Das ist nicht geschehen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
2. Die von der Klägerin und von der Beigeladenen selbst eingelegten Beschwerden entsprechen nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG). Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15825275 |