Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags, den - nach den Feststellungen des LSG - die von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwältin mit der Arbeitgeberin geschlossen hatte. Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem das klageabweisende Urteil des SG bestätigenden Beschluss des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Abweichungen zu bezeichneten BSG-Entscheidungen geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) - auch im Sinne einer Divergenz - nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar formuliert sie als Rechtsfrage, ob ein Versicherter gemäß § 159 SGB III für das Verhalten Dritter, insbesondere eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts sanktioniert und mit einer Sperrzeit belegt werden kann, wenn er mit diesem Verhalten weder einverstanden war, noch hierzu seine Zustimmung erteilte. Weiter möchte sie geklärt haben, ob eine Zurechnung fremden Verhaltens im Rahmen des § 159 SGB III zulässig ist. Doch wird für keine der aufgeworfenen Fragen die Klärungsbedürftigkeit aufgezeigt. Soweit die Klägerin auf Formulierungen in den Urteilen des BSG vom 9.11.1995 (11 RAr 27/95 - BSGE 77, 48 = SozR 3-4100 § 119 Nr 9) und vom 16.9.1999 (B 7 AL 32/98 R - BWGE 84, 270 = SozR 3-4100 § 119 Nr 19) - auch im Sinne einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) - Bezug nimmt, sind andere Sachverhalte (Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung; Ausschluss von einer Bildungsmaßnahme aufgrund subjektiv vorwerfbaren und maßnahmewidrigen Verhaltens) betroffen. Einzig der von ihr herangezogenen Entscheidung vom 2.5.2012 (B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr 23) liegt der Sachverhalt eines Aufhebungsvertrags zugrunde. Die Klägerin trägt aber nicht vor, weshalb sich aus der dort verwendeten Formulierung, dass eine Sperrzeit im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag bei einem selbst zu vertretenden Verhalten eintritt, die Nichtberücksichtigung des Handelns eines von dem Versicherten bevollmächtigen Rechtsanwalts folgen soll. Die Beurteilung, ob eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt, hat insofern auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 9f), hier also die vom LSG festgestellte Bevollmächtigung der Rechtsanwältin zu berücksichtigen. Zur Klärungsbedürftigkeit der weiter von ihr aufgeworfenen Frage, warum bei einem Handeln durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt keine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sperrzeitregelung vorliegen soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Angesichts des Wortlauts des § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III, der - anders als zB § 141 Abs 1 Satz 1 SGB III - kein persönliches Handeln vorschreibt, hätte sie näher dazu vortragen müssen, warum im Rahmen des § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III kein Handeln durch einen bevollmächtigten Vertreter (§ 164 Abs 1 BGB) berücksichtigt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11205296 |