Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 25.01.2017; Aktenzeichen L 6 AS 264/13)

SG Wiesbaden (Entscheidung vom 06.03.2013; Aktenzeichen S 5 AS 54/09)

 

Tenor

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 33/17 BH, B 4 AS 34/17 BH, B 4 AS 35/17 BH, B 4 AS 36/17 BH und B 4 AS 37/17 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche der Klägerin verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 33/17 BH ist hierfür das führende Aktenzeichen.

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2017 - L 6 AS 264/13, L 6 AS 698/13, L 6 AS 728/13, L 6 AS 729/13 und L 6 AS 438/14 - und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

 

Gründe

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für die Zulassung der Revisionen in den bezeichneten Verfahren ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) der verbundenen Rechtssachen sind hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände der bezeichneten Verfahren nicht gegeben. Insbesondere stellen sich im Verfahren B 4 AS 33/17 BH keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen bezogen auf das Begehren der Klägerin, die beiden streitgegenständlichen Eingliederungsvereinbarungen für nichtig zu erklären und die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass es hierfür an einem besonderen Feststellungsinteresse wegen Zeitablaufs fehlt. Gleiches gilt für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 9.2.2005, der bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem LSG überprüft worden ist. Im Verfahren B 4 AS 34/17 BH sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung bezogen auf die Untätigkeitsklage der Klägerin sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide vom 10.8.2005 und 25.1.2006 zur Bewilligung einer Mehraufwandsentschädigung, eines Fahrkostenbetrags und der Endabrechnung der Mehraufwandsentschädigung ersichtlich. Gleiches gilt für den Überprüfungsbescheid vom 25.2.2011, der schon nicht zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist. In dem Verfahren B 4 AS 35/17 BH, in dem um die Bewilligung höherer Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung des Anteils an Stromkosten, der nicht in der Regelleistung enthalten ist, gestritten wird, ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf der die Entscheidung zudem beruhen muss, schon deshalb nicht erkennbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes deutlich unterhalb von 750 Euro liegt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und das LSG die Berufung nicht zugelassen hat. Gleiches gilt bezogen auf die PKH-Bewilligung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache B 4 AS 36/17 BH, welches die Verzinsung einer als Darlehen ohne Tilgungsverpflichtung bereit gestellten Mietkaution betrifft. Schließlich sind auch in dem Verfahren B 4 AS 37/17 BH keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) einer Fortsetzungsfeststellungsklage bezogen auf den (weitere) Eingliederungsleistungen ablehnenden Bescheid vom 14.3.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.3.2010 rügen könnte. Insofern fehlt es schon an einem erkennbaren berechtigten Interesse an der Feststellung.

Auch ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen oder in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) zu bezeichnen.

Da der Klägerin PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11141433

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