Verfahrensgang

SG Stralsund (Entscheidung vom 20.07.2017; Aktenzeichen S 9 AS 272/15)

LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 24.08.2021; Aktenzeichen L 8 AS 425/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. August 2021 - L 8 AS 425/17 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem (früheren) Prozessbevollmächtigten am 22.9.2021 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben seines (früheren) Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 13.10.2021, das am 14.10.2021 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Letzterer hat mit Schreiben vom 21.12.2021 mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe.

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 22.12.2021 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG). Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Neumann

Siefert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15098650

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