Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 11.12.2017; Aktenzeichen L 4 KR 3843/17) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 30.06.2017; Aktenzeichen S 10 KR 3552/15) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt A. F., W., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse bis 30.6.2017 versichert gewesene Kläger blieb mit seinem Begehren, ihm eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) ohne Lichtbild und Speicherfunktion sowie ein eGK-Lesegerät zur Verfügung zu stellen, bei der Beklagten erfolglos. Damit und mit dem weiteren Begehren, die Beklagte zur Beantwortung seiner mit Schreiben vom 10.6.2015 gestellten Fragen zu verpflichten, ist er in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, mit dem Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten sei die Klage auf Zurverfügungstellung einer eGK und eines eGK-Lesegeräts unzulässig geworden. Im Übrigen habe der Kläger nach § 13 SGB I keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beantwortung der gestellten Fragen. Zudem habe die Beklagte den Kläger schon zuvor über die ihm obliegende Pflicht, die eGK zu verwenden, informiert (Beschluss vom 11.12.2017).
Der Kläger, der "alle Rechtsmittel" geltend macht, wendet sich sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss und begehrt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts A. F., W., zu bewilligen.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), seine Beschwerde ist zu verwerfen (dazu 2.).
1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Klägervorbringens - Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
a) Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen über die eGK ist mit Blick auf die Rspr des erkennenden Senats zur eGK (BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. Soweit ein Beratungsanspruch des Klägers nach § 14 SGB I gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der eGK in Betracht kommen sollte und soweit der Kläger von der Beklagten die kostenlose Zurverfügungstellung eines eGK-Lesegeräts begehrt, dürfte der Kläger aufgrund der Beendigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten schon nicht imstande sein, die Entscheidungserheblichkeit einer sich hierauf beziehenden Rechtsfrage darzulegen. Gleiches dürfte auch für einen Anspruch auf Beantwortung (Auskunft, vgl § 15 SGB I) seiner zweiten Frage gelten, welche Identifikations- und Authentifizierungsverfahren gerade die Beklage bei Lichtbildern verwende. Er dürfte aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft nicht in der Lage sein, insoweit eine für ihn verbliebene "Bedeutung" (§ 15 Abs 2 Halbs 2 SGB I) darzutun. Hinsichtlich der übrigen Fragen, mit denen er zugleich einräumt, dass er Kenntnis von der Beilage "eGK Rechtsgrundlagen" der Beklagten genommen habe, greift er im Kern letztlich nur die von der Rspr des erkennenden Senats (vgl oben) gestützte Rechtsauffassung der Beklagten zum Lichtbilderfordernis der eGK an. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er in Bezug auf § 13 und § 15 SGB I eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung formulieren könnte.
b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rspr des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder dass der Kläger einen Verfahrensfehler des LSG dartun könnte, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Anhaltspunkte für einen Verfahrensmangel liegen nicht vor.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI11669386 |