Orientierungssatz
1. Es liegt im Interesse der Rechtssicherheit, daß eine langjährige, ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben wird, wenn die hiergegen vorgebrachten Einwände keine ausreichende Überzeugungskraft aufweisen (vgl BSG vom 29.10.1975 12 RJ 290/72 = BSGE 40, 292, 296 ; BSG vom 10.12.1975 9 RV 112/75 = SozR 3100 § 30 Nr 11 S 59 f).
Beteiligte
1)Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin,- 5/12 RJ 62/74 = 2)Klägerin und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
1. Der Vorlage in Sachen B … gegen Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover (5/12 RJ 62/74) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin bezog nach Auflösung ihrer zweiten Ehe Witwenrente aus der Versicherung ihres 1942 verstorbenen ersten Ehemannes. Sie ging im Januar 1972 ihre dritte Ehe ein und beantragte die Gewährung der Witwenrentenabfindung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Bremen den Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Witwenrentenabfindung zu gewähren (Urteil vom 8. Mai 1973). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen zurückgewiesen (Urteil vom 17. Dezember 1973, veröffentlicht in SozSich 1974, Rspr. Nr. 2866).
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1302 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sie nimmt hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Bezug. Sie erklärt aber zusätzlich, sie sehe es nicht ungern, wenn diese Rechtsprechung nicht fortgesetzt würde.
2. Der Vorlage in Sachen Z … gegen LVA Hannover (5/12 RJ 68/73) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin bezog nach Auflösung ihrer zweiten Ehe Witwenrente aus der Versicherung ihres 1952 verstorbenen ersten Ehemannes. Sie ging im Oktober 1970 ihre dritte Ehe ein und beantragte die Gewährung der Witwenrentenabfindung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Hannover abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 1972). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 20. Dezember 1972 (Breith. 1973, 390) das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin als Abfindung das Fünffache des Jahresbetrages der bisher von ihr bezogenen Rente zu gewähren.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1302 Abs. 1 RVO. Sie nimmt hierzu auf die Rechtsprechung des BSG Bezug. Sie erklärt aber zusätzlich, sie würde es aus sozialpolitischen Gründen begrüßen, wenn diese Rechtsprechung aufgegeben und der Rechtsauffassung des LSG gefolgt würde.
3. Der 12. Senat, bei dem die beiden Revisionen zunächst anhängig wurden, hat mit Beschlüssen vom 18. Dezember 1975 dem Großen Senat (GS) des BSG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 43 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:
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1) |
Ist einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs (§ 1302 Abs. 1 RVO) nur bei der ersten Wiederheirat oder auch bei jeder folgenden Eheschließung zu gewähren? |
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2) Lebt eine Witwenrente nur bei Auflösung der zweiten Ehe oder auch bei Auflösung der dritten und jeder weiteren Ehe wieder auf (§ 1291 Abs. 2 RVO)?
Diese Beschlüsse hat der 12. Senat gleichlautend wie folgt begründet: Während zur Unfallversicherung (UV, § 615 RVO) noch keine Entscheidung vorliege, habe das BSG für die Gebiete der Arbeiterrentenversicherung (ArV), Angestelltenversicherung (AnV), knappschaftlichen Rentenversicherung (KnRV) und der Kriegsopferversorgung (KOV) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs 3 1302 Abs. 1 RVO, § 81 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG- , § 83 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz -RKG-., § 44 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz -BVG-) nur bei ihrer ersteh Wiederheirat zustehe, Bezieherinnen einer "wiederaufgelebten Witwenrente (§ 1291, Abs. 2 RVO, § 68 Abs. 2 AVG, § 83 Abs. 3 RKG, § 44 Abs. 2 BVG) also bei Eingehung einer dritten Ehe keinen Anspruch auf Abfindung hätten, und daß nach Auflösung der dritten Ehe die Witwenrente auch nicht wieder auflebe (zur ArV: 4. Senat in SozR Nr. 30 zu § 1291 RVO; zur AnV: 11. Senat in BSGE 23, 124; zur KnRV: 5. Senat in SozR Nr. 2 zu § 83 RKG; zur KOV: 11. Senat in BSGE 17, 120; 8. Senat in BSGE 26, 77; 9. Senat in BSGE 21, 35 und SozR Nr. 19 zu § 44 BVG; 10. Senat in SozR Nr. 20 zu § 44 BVG und Nr. 3 zu § 89 BVG). Diese Rechtsprechung beruhe auf folgenden Erwägungen: Nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch könne als "Witwe" nur diejenige Frau angesehen werden, die nach dem Tod ihres ersten Ehemannes als seine Witwe eine neue, zweite Ehe eingehe; mit dieser zweiten Eheschließung verliere die Frau den Status der Witwe. Heirate sie nach Auflösung der zweiten Ehe wieder, so schließe sie diese dritte Ehe nicht als die Witwe ihres ersten, sondern als die frühere Ehefrau ihres zweiten Mannes. Es handele sich deshalb bei dieser dritten Eheschließung nicht um eine "Wiederverheiratung" im Sinne des Gesetzes. Da die nach Auflösung der zweiten Ehe wiederaufgelebte Witwenrente einer Frau gewährt werde, die nicht mehr die Witwe des Versicherten sei, habe diese Rente der originären, bis zur Eingehung der zweiten Ehe gewährten Witwenrente gegenüber einen besonderen Charakter. Sie beruhe auf einem Anspruch eigener Art, der es ausschließe, sie hinsichtlich der Abfindung ebenso zu behandeln, wie die originäre Witwenrente. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Falle der Auflösung der zweiten Ehe der Frau nochmals das Recht auf Abfindung habe einräumen wollen, um eine dritte Eheschließung zu erleichtern. Die Heiratsabfindung solle vielmehr als "Starthilfe" nur den Entschluß zum Eingehen der ersten "neuen Ehe" nach dem Tode des ersten Ehemannes erleichtern. Die durch seinen Tod ausgelöste Versorgungskette könne sich deshalb nicht über diese neue, zweite Ehe hinaus auch noch zugunsten einer dritten oder weiteren Ehe fortsetzen.
Der ständigen Rechtsprechung des BSG sei nur ein Teil des Schrifttums beigetreten; eine nicht unbeachtliche Anzahl von Autoren habe hiergegen erhebliche Bedenken erhoben. Diese Bedenken richteten sich gegen die vom BSG vorgenommene Wortinterpretation und orientierten sich am sozialpolitischen Zweck der gesetzlichen Regelungen, das soziale Phänomen der "Onkelehe" zu bewältigen; die Heiratsabfindung als Starthilfe zur Einrichtung eines neuen Hausstandes und ebenso die Aussicht auf das spätere Wiederaufleben der weggefallenen Witwenrente sollten der Witwe den Entschluß zur Wiederverheiratung erleichtern. Angesichts dieser Zielsetzung sei nicht ersichtlich, wieso sich der Zweck der gesetzlichen Regelung bereits mit der Eingehung einer zweiten Ehe erschöpfe, weshalb also der Entschluß, eine dritte Ehe zu wagen, der Witwe nicht mehr erleichtert werden sollte. Die Möglichkeit des Entstehens einer "Onkelehe" liege bei der Bezieherin einer wiederaufgelebten Witwenrente ebenso nahe, wie bei der Bezieherin einer sogenannten originären Witwenrente. Es lasse sich kein vernünftiger Grund dafür anführen, daß der Gesetzgeber der unerwünschten Form des Zusammenlebens in einem Rentenkonkubinat bei den Bezieherinnen einer wiederaufgelebten Witwenrente nicht habe entgegenwirken wollen. Weder den gesetzlichen Vorschriften noch den Gesetzesmaterialien könne entnommen werden, daß der Gesetzgeber der mit der Wirklichkeit nicht in Einklang zu bringenden Ansicht gewesen sein sollte, eine Witwe bedürfe der wirtschaftlichen Sicherung nur bei der Eingehung einer zweiten Ehe, aber nicht mehr bei einer dritten oder weiteren Eheschließung. Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des BSG müsse eine Frau eine dritte Eheschließung vermeiden, wenn sie nicht beim Scheitern dieser dritten Ehe den Verlust ihrer Rente riskieren wolle; sie werde nach Auflösung ihrer zweiten Ehe geradezu in das Rentenkonkubinat gedrängt. Deshalb dürfe die Versorgungskette nicht schon nach der zweiten Ehe abbrechen, vielmehr sei - ebenso wie im Beamtenrecht (§ 124a Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes -BBG-) - die wiederaufgelebte Witwenrente bei abermaliger Eheschließung erneut abzufinden; bei Auflösung der dritten Ehe müsse auch diese Rente wieder aufleben.
4. Durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist seit dem 1. Januar 1976 der 5. Senat für die beiden Ausgangsverfahren zuständig geworden. Der 5. Senat hat die Vorlagen, die durch Beschluß des GS vom 3. Juni 1977 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, nicht zurückgenommen.
5. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Revisionsklägerin keinen Antrag gestellt.
Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten des Rechtsstreits zu 1) hat beantragt,
die Frage 1) dahin zu beantworten, daß einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs nicht nur bei der ersten Wiederheirat, sondern auch bei jeder folgenden Eheschließung gewährt wird.
Zu Frage 2) ist kein Antrag gestellt worden.
Entscheidungsgründe
I
1. Der Vorlage in Sachen B gegen Landesversicherungsanstalt (LVA) H (5/12 RJ 62/74) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin bezog nach Auflösung ihrer zweiten Ehe Witwenrente aus der Versicherung ihres 1942 verstorbenen ersten Ehemannes. Sie ging im Januar 1972 ihre dritte Ehe ein und beantragte die Gewährung der Witwenrentenabfindung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Bremen den Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Witwenrentenabfindung zu gewähren (Urteil vom 8. Mai 1973). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Bremen zurückgewiesen (Urteil vom 17. Dezember 1973, veröffentlicht in SozSich 1974, Rspr. Nr. 2866).
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1302 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sie nimmt hierzu auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Bezug. Sie erklärt aber zusätzlich, sie sehe es nicht ungern, wenn diese Rechtsprechung nicht fortgesetzt würde.
2. Der Vorlage in Sachen Z gegen LVA H (5/12 RJ 68/73) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin bezog nach Auflösung ihrer zweiten Ehe Witwenrente aus der Versicherung ihres 1952 verstorbenen ersten Ehemannes. Sie ging im Oktober 1970 ihre dritte Ehe ein und beantragte die Gewährung der Witwenrentenabfindung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Hannover abgewiesen (Urteil vom 18. Februar 1972). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG Niedersachsen mit Urteil vom 20. Dezember 1972 (Breith. 1973, 390) das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin als Abfindung das Fünffache des Jahresbetrages der bisher von ihr bezogenen Rente zu gewähren.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1302 Abs 1 RVO . Sie nimmt hierzu auf die Rechtsprechung des BSG Bezug. Sie erklärt aber zusätzlich, sie würde es aus sozialpolitischen Gründen begrüßen, wenn diese Rechtsprechung aufgegeben und der Rechtsauffassung des LSG gefolgt würde.
3. Der 12. Senat, bei dem die beiden Revisionen zunächst anhängig wurden, hat mit Beschlüssen vom 18. Dezember 1975 dem Großen Senat (GS) des BSG zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 43 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung vorgelegt:
1) Ist einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs ( § 1302 Abs 1 RVO ) nur bei der ersten Wiederheirat oder auch bei jeder folgenden Eheschließung zu gewähren?
2) Lebt eine Witwenrente nur bei Auflösung der zweiten Ehe oder auch bei Auflösung der dritten und jeder weiteren Ehe wieder auf ( § 1291 Abs 2 RVO )?
Diese Beschlüsse hat der 12. Senat gleichlautend wie folgt begründet: Während zur Unfallversicherung (UV, § 615 RVO ) noch keine Entscheidung vorliege, habe das BSG für die Gebiete der Arbeiterrentenversicherung (ArV), Angestelltenversicherung (AnV), knappschaftlichen Rentenversicherung KnRV) und der Kriegsopferversorgung (KOV) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs ( § 1302 Abs 1 RVO , § 81 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -, § 83 Abs 2 Reichsknappschaftsgesetz - RKG -, § 44 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz - BVG -) nur bei ihrer ersten Wiederheirat zustehe, Bezieherinnen einer "wiederaufgelebten Witwenrente ( § 1291 Abs 2 RVO , § 68 Abs 2 AVG , § 83 Abs 3 RKG , § 44 Abs 2 BVG ) also bei Eingehung einer dritten Ehe keinen Anspruch auf Abfindung hätten, und daß nach Auflösung der dritten Ehe die Witwenrente auch nicht wieder auflebe (zur ArV: 4. Senat in SozR Nr 30 zu § 1291 RVO; zur AnV: 11. Senat in BSGE 23, 124 ; zur KnRV: 5. Senat in SozR Nr 2 zu § 83 RKG; zur KOV: 11. Senat in BSGE 17, 120 ; 8. Senat in BSGE 26, 77 ; 9. Senat in BSGE 21, 35 und SozR Nr 19 zu § 44 BVG; 10. Senat in SozR Nr 20 zu § 44 BVG und Nr 3 zu § 89 BVG). Diese Rechtsprechung beruhe auf folgenden Erwägungen: Nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch könne als "Witwe" nur diejenige Frau angesehen werden, die nach dem Tod ihres ersten Ehemannes als seine Witwe eine neue, zweite Ehe eingehe; mit dieser zweiten Eheschließung verliere die Frau den Status der Witwe. Heirate sie nach Auflösung der zweiten Ehe wieder, so schließe sie diese dritte Ehe nicht als die Witwe ihres ersten, sondern als die frühere Ehefrau ihres zweiten Mannes. Es handele sich deshalb bei dieser dritten Eheschließung nicht um eine "Wiederverheiratung" im Sinne des Gesetzes. Da die nach Auflösung der zweiten Ehe wiederaufgelebte Witwenrente einer Frau gewährt werde, die nicht mehr die Witwe des Versicherten sei, habe diese Rente der originären, bis zur Eingehung der zweiten Ehe gewährten Witwenrente gegenüber einen besonderen Charakter. Sie beruhe auf einem Anspruch eigener Art, der es ausschließe, sie hinsichtlich der Abfindung ebenso zu behandeln, wie die originäre Witwenrente. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber im Falle der Auflösung der zweiten Ehe der Frau nochmals das Recht auf Abfindung habe einräumen wollen, um eine dritte Eheschließung zu erleichtern. Die Heiratsabfindung solle vielmehr als "Starthilfe" nur den Entschluß zum Eingehen der ersten "neuen Ehe" nach dem Tode des ersten Ehemannes erleichtern. Die durch seinen Tod ausgelöste Versorgungskette könne sich deshalb nicht über diese neue, zweite Ehe hinaus auch noch zugunsten einer dritten oder weiteren Ehe fortsetzen.
Der ständigen Rechtsprechung des BSG sei nur ein Teil des Schrifttums beigetreten; eine nicht unbeachtliche Anzahl von Autoren habe hiergegen erhebliche Bedenken erhoben. Diese Bedenken richteten sich gegen die vom BSG vorgenommene Wortinterpretation und orientierten sich am sozialpolitischen Zweck der gesetzlichen Regelungen, das soziale Phänomen der "Onkelehe" zu bewältigen; die Heiratsabfindung als Starthilfe zur Einrichtung eines neuen Hausstandes und ebenso die Aussicht auf das spätere Wiederaufleben der weggefallenen Witwenrente sollten der Witwe den Entschluß zur Wiederverheiratung erleichtern. Angesichts dieser Zielsetzung sei nicht ersichtlich, wieso sich der Zweck der gesetzlichen Regelung bereits mit der Eingehung einer zweiten Ehe erschöpfe, weshalb also der Entschluß, eine dritte Ehe zu wagen, der Witwe nicht mehr erleichtert werden sollte. Die Möglichkeit des Entstehens einer "Onkelehe" liege bei der Bezieherin einer wiederaufgelebten Witwenrente ebenso nahe, wie bei der Bezieherin einer sogenannten originären Witwenrente. Es lasse sich kein vernünftiger Grund dafür anführen, daß der Gesetzgeber der unerwünschten Form des Zusammenlebens in einem Rentenkonkubinat bei den Bezieherinnen einer wiederaufgelebten Witwenrente nicht habe entgegenwirken wollen. Weder den gesetzlichen Vorschriften noch den Gesetzesmaterialien könne entnommen werden, daß der Gesetzgeber der mit der Wirklichkeit nicht in Einklang zu bringenden Ansicht gewesen sein sollte, eine Witwe bedürfe der wirtschaftlichen Sicherung nur bei der Eingehung einer zweiten Ehe, aber nicht mehr bei einer dritten oder weiteren Eheschließung. Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des BSG müsse eine Frau eine dritte Eheschließung vermeiden, wenn sie nicht beim Scheitern dieser dritten Ehe den Verlust ihrer Rente riskieren wolle; sie werde nach Auflösung ihrer zweiten Ehe geradezu in das Rentenkonkubinat gedrängt. Deshalb dürfe die Versorgungskette nicht schon nach der zweiten Ehe abbrechen, vielmehr sei - ebenso wie im Beamtenrecht ( § 124 a Abs 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -) - die wiederaufgelebte Witwenrente bei abermaliger Eheschließung erneut abzufinden: bei Auflösung der dritten Ehe müsse auch diese Rente wieder aufleben.
4. Durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist seit dem 1. Januar 1976 der 5. Senat für die beiden Ausgangsverfahren zuständig geworden. Der 5. Senat hat die Vorlagen, die durch Beschluß des GS vom 3. Juni 1977 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, nicht zurückgenommen.
5. In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Revisionsklägerin keinen Antrag gestellt.
Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten des Rechtsstreits zu 1) hat beantragt,
die Frage 1) dahin zu beantworten, daß einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs nicht nur bei der ersten Wiederheirat, sondern auch bei jeder folgenden Eheschließung gewährt wird.
Zu Frage 2) ist kein Antrag gestellt worden.
II
Der GS hat vorab die Frage seiner Besetzung ( § 41 SGG ) geprüft. Diese wiederum hängt entscheidend davon ab, ob es sich - wie in den Beschlüssen vom 18. Dezember 1975 angegeben - um Vorlagen nach § 43 SGG oder aber um Divergenzanrufungen nach § 42 SGG handelt, und ob die Vorlagen hinsichtlich der zu 2) gestellten Rechtsfrage zulässig sind.
1. Eine "vorsorgliche" Anrufung des GS gemäß § 43 SGG kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn mit ihr Rechtsfragen aufgeworfen werden, über die bisher ein anderer Senat noch nicht entschieden hat, zu denen also der Gerichtshof erstmalig Stellung nehmen muß (vgl. Löwe/Rosenberg/Schäfer, StPO und GVG, 22. Aufl Bd III, Anm 2 a zu § 137 GVG; Ziemer/Birkholz, FGO, 2. Aufl, RdNr 24 zu § 11). Das ist hier, wie sich aus den Gründen der Vorlagebeschlüsse ergibt, offensichtlich nicht der Fall. Denn die Vorlagen beziehen sich auf zahlreiche Entscheidungen anderer Senate, in denen zu den unterbreiteten Rechtsfragen eine Auffassung vertreten worden ist, welcher der vorlegende Senat entgegentritt. Insoweit lassen die Vorlagen auch nicht "bloße Zweifel" an der bisherigen Rechtsprechung (vgl BSGE 30, 167, 170 ; 41, 41, 43 ) erkennen; vielmehr zielen sie nach Inhalt und Fassung der Beschlußgründe eindeutig darauf ab, daß in Abweichung von dieser Rechtsprechung Ansprüche auf Gewährung von Heiratsabfindung und wiederaufgelebter Witwenrente ohne die bisher festgelegten Beschränkungen zuerkannt werden sollten.
Bei dieser Diskrepanz zwischen der verfahrensrechtlichen Kennzeichnung der Vorlagen und ihrem Gehalt kann es nicht darauf ankommen, daß in den Beschlüssen § 43 SGG angeführt und die Entschlossenheit zum Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung nicht ausdrücklich erklärt worden ist.
Maßgebend ist, daß die Vorlagen unmißverständlich das Ziel einer Preisgabe der ständigen Rechtsprechung des BSG verfolgen. Damit ist das wesentliche Merkmal einer Divergenzanrufung gemäß § 42 SGG gegeben, welche einer Anrufung nach § 43 SGG vorgeht und den in dieser Vorschrift eröffneten Weg versperrt (vgl BSGE 30, 170 ).
Nach Übernahme der Zuständigkeit hätte der 5. Senat die Vorlagen mit Ergänzungsbeschluß hilfsweise auf § 42 SGG stützen können (vgl BFHE 88, 3, 5 ). Dies ist unterblieben. Dadurch ist aber der GS nicht daran gehindert, seinerseits die Vorlagebeschlüsse in Divergenzanrufungen nach § 42 SGG umzudeuten und dementsprechend zu behandeln.
2. In den Fällen des § 42 SGG nehmen nach § 41 Abs 5 Satz 2, 1. Alternative SGG die Vorsitzenden der beteiligten Senate oder ein von ihnen bestimmtes Mitglied ihres Senats an den Sitzungen des GS mit den Befugnissen eines Mitglieds teil. Um die hieraus sich ergebende vorschriftsmäßige Besetzung des GS zu ermitteln, hat der GS - im Rahmen seiner Kompetenz (vgl BGHSt 14, 319, 320 ; H. W. Müller "Die Ausgestaltung des GS in der Verwaltungsgerichtsbarkeit" in "Staatsbürger und Staatsgewalt" II, 1963, S. 558) - bei den Senaten, die bisher über die unter 1) vorgelegte Rechtsfrage entschieden haben, angefragt, ob sie an ihrer Rechtsprechung festhalten wollen.
Bei der Auswahl der zu befragenden Senate hat sich der GS von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a) Die in den Vorlagebeschlüssen angeführten Urteile des BSG stammen von Senaten, die für unterschiedliche Fachgebiete - ArV, AnV, KnRV und KOV - zuständig waren; sie betreffen Vorschriften über Abfindung und Wiederaufleben von Witwenrenten, die in verschiedenen Gesetzen - RVO, AVG, RKG und BVG - enthalten sind und textlich nicht durchweg übereinstimmen. Ungeachtet dieser Verschiedenheiten handelt es sich jedoch, wie in den Vorlagebeschlüssen zutreffend angenommen wird, bei der angeführten Judikatur um die ständige Rechtsprechung des BSG zu Rechtsfragen, die über die einzelnen Fachgebiete hinausgreifen und aufgrund einer Gesamtschau einheitlich zu beurteilen sind (vgl GmS-OGB, Beschluß vom 6. Februar 1973, BSGE 35 Anh. 293, 294; H. W. Müller aaO S. 537; Löwe/Rosenberg/Schäfer aaO Anm. 24 f zu § 121, Anm. 10 zu § 136 GVG; s. auch BVerfGE 38, 187 , 190, 203 ff). Deshalb durfte die Anfrage nicht auf die Senate beschränkt werden, deren Urteile die gesetzlichen Rentenversicherungen oder gar speziell nur die ArV betreffen.
b) Andererseits war zu berücksichtigen, daß in den Ausgangsverfahren nicht um ein Wiederaufleben der Witwenrente, sondern allein um die Gewährung einer Witwenrentenabfindung ( § 1302 Abs 1 RVO ) anläßlich der zweiten Wiederheirat gestritten wird. Für diese Rechtsstreitigkeiten hat die Auslegung des § 1291 Abs 2 RVO keine unmittelbar rechtserhebliche Bedeutung. Die Vorlagen sind demnach unzulässig, soweit sie mit der Rechtsfrage zu 2) das Problem des Wiederauflebens von Witwenrenten betreffen. Deshalb war beim 4. Senat, der in seinem Urteil vom 21. Januar 1971 (SozR Nr 30 zu § 1291 RVO) nur zu diesem Problem entschieden hat, nicht anzufragen.
c) Ohnehin "beteiligt" ist der 5. Senat kraft der auf ihn übergegangenen Zuständigkeit für die Ausgangsverfahren. Hingegen war der 2. Senat nicht zu befragen, weil er über die zwei bei ihm anhängigen Revisionen (2/8 RU 30/74 und 2 RU 279/74 ), in denen über die Auslegung des § 615 Abs 1 RVO gestritten wird, noch nicht entschieden hat. Nicht zu befragen waren schließlich der 7. und der 8. Senat, deren in den Vorlagen angeführte Entscheidungen zu § 44 BVG ergangen waren; beide Senate sind nämlich inzwischen nicht mehr für Revisionen aus dem Gebiet der KOV zuständig.
3. Hiernach hat der GS durch Beschluß vom 5. Oktober 1976 bei dem 9., 10. und 11. Senat angefragt, ob sie an ihrer Rechtsprechung (SozR Nr. 19 zu § 44 BVG; Urteil vom 11. Dezember 1964 - 10 RV 495/62 -, BVBl 1964, 54 = Breith. 1964, 416; BSGE 23, 124 ) festhalten, daß einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs nur bei der ersten Wiederheirat zu gewähren ist. Alle drei Senate haben diese Frage bejaht, sind also beteiligt geblieben.
Demgemäß haben aufgrund des § 41 Abs 5 Satz 2, 1. Alternative die von den Vorsitzenden Richtern bestimmten Mitglieder des 5., 9., 10. und 11. Senats bei der Entscheidung des GS mitgewirkt.
Da somit an der Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage nach § 42 iVm § 41 Abs 5 Satz 2 SGG zwei Sozialversicherungssenate und zwei KOV-Senate beteiligt sind, waren als ehrenamtliche Richter je zwei Beisitzer aus den Personenkreisen des § 41 Abs 3 Nr 1 (Versicherte - Arbeitgeber) und Nr 2 (mit KOV vertraute Personen - Versorgungsberechtigte) hinzuzuziehen (vgl BSGE 38, 248, 252 f).
Hinsichtlich der Rechtsfrage zu 1) ist die Vorlage zulässig.
III
In der Sache selbst ist der GS der Auffassung, daß die bisherige Rechtsprechung, wonach einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs nur bei der ersten Wiederheirat zusteht, beizubehalten ist.
Für die Entscheidung sind im einzelnen folgende Erwägungen maßgebend:
1. Der Gesetzeswortlaut ist unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs allerdings wenig geeignet, eine Klärung der Streitfrage erzielen zu helfen.
Als Inhaberin des Abfindungsanspruchs nennt das Gesetz teils "eine" Witwe ( §§ 1302 Abs 1, 615 Abs 1 RVO , 81 Abs 1 AVG ), teils "die" Witwe ( § 44 Abs 1 BVG ). An diese Unterschiede im Ausdruck hat die Rechtsprechung ( BSGE 17, 122 ; SozR Nr 30 zu § 1291 RVO, Bl Aa 37) Erwägungen über eine vermeintliche rechtliche Differenzierung geknüpft, die nicht überzeugen. Soll der Status der verwitweten Frau in der Zeit bis zu ihrer ersten Wiederheirat von demjenigen in der Folgezeit unterschieden werden, so käme nach dem Sprachempfinden nicht die Gegenüberstellung "die" Witwe - "eine" Witwe, sondern "die" Witwe - "die frühere" Witwe in Betracht. Deshalb dürfte es sich bei den textlichen Verschiedenheiten nur um einen beiläufigen Wechsel des Ausdrucks handeln.
Zu dem in allen Vorschriften verwendeten zentralen Begriff "Witwe" meint das LSG Bremen (Ausgangsverfahren 5/12 RJ 62/74), die Witweneigenschaft sei durch den Tod des ersten Ehemannes vermittelt worden und bleibe wegen der Endgültigkeit dieses Ereignisses - ungeachtet späterer Wiederheiraten - der damit gekennzeichneten Frau zeitlebens erhalten. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch mit dem Sprachgebrauch unvereinbar, der als Witwe eine "Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes, solange sie nicht wieder geheiratet hat", definiert (Brockhaus-Enzyklopädie, 17. Aufl Bd. 20, S. 427). Diesem natürlichen Sprachgebrauch folgen auch die Grundsätze des Personenstandsrechts, nach denen eine mehrmals verheiratet gewesene Frau bei Eintragungen im Heirats-, Familien- und Sterbebuch nur mit ihrem Mädchennamen und dem aus der letzten Ehe erworbenen Familiennamen zu bezeichnen ist (vgl Pfeiffer/Streckert, Komm zum Personenstandsgesetz, § 11 RdNr 4, § 12 RdNr 9, § 37 RdNr 11).
Die hiermit zunächst gewonnene Klarheit wird freilich - was auch der GS nicht verkennt - dadurch beeinträchtigt, daß der Gesetzestext den Sprachgebrauch nicht folgerichtig beibehält. Bei der Regelung des Wiederauflebens der Witwenrente - also bei Tatbeständen nach Auflösung (Scheidung) der zweiten Ehe - hat nämlich der Gesetzgeber für die anspruchsberechtigte Frau wiederum die Bezeichnung "Witwe" gebraucht ( §§ 615 Abs 2 Satz 2, 1291 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 RVO ; § 68 Abs 2 Satz 1 Halbs 2 AVG ; § 83 Abs 3 Satz 1 Halbs 2 RKG ; § 44 Abs 5 Satz 3 BVG nebst VV Nr 5 Satz 5 und Nr 7 Sätze 1 und 3), ohne einen unterscheidenden Zusatz anzufügen.
Diese inkonsequente Bezeichnung hat der 11. Senat ( BSGE 23, 126 ) damit erklärt, die Berechtigte habe den Anspruch auf die wiederaufgelebte Witwenrente nur, weil sie - früher einmal - die Witwe des versicherten ersten Ehemannes gewesen sei; aus der Bezeichnung ergebe sich nicht, daß sie dies auch nach Eingehung der zweiten Ehe geblieben sei.
Die von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abweichende Meinung ist hingegen bestrebt, aus der Inkonsequenz der Gesetzestexte rechtssystematisch weitreichende Folgerungen herzuleiten: Dem Gesetzgeber sei es auf personenstandsrechtliche Kategorien überhaupt nicht angekommen; die Auslegung der Vorschriften - auch über die Heiratsabfindung ( §§ 615 Abs 1, 1302 Abs 1 RVO , 81 Abs 1 AVG , 83 Abs 2 RKG und 44 Abs 1 BVG) - könne sich an sozialpolitischen Erwägungen orientieren, ohne die dem Begriff "Witwe" innewohnende Beschränkung auf die Zeit vom Tode des ersten Ehemannes bis zur ersten Wiederheirat beachten zu müssen (vgl vor allem Söchting, SozVers 1971, 63, 66 ). Ähnlich meint der BFH den versicherungs- und versorgungsrechtlichen Regelungen entnehmen zu sollen, dem Gesetzgeber habe ein "Wiederaufleben des Witwenstandes" nach Scheidung der neuen Ehe vorgeschwebt (Urteil vom 9. Juni 1965, DStR 1965, 698 Nr 411).
2. Durch die Gesetzesmaterialien wird die bisherige Rechtsprechung des BSG gestützt.
Zu den Regelungen der Abfindung und des Wiederauflebens von Witwenrenten, die am 1. Januar 1957 durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) eingeführt wurden, heißt es in der Begründung (BT-Drucksache II/2437): Die in § 1287 Satz 2 RVO aF vorgesehene Abfindung für Witwen bei Heirat mit dem dreifachen Jahresbetrag sei bisher als zu niedrig empfunden worden; mit der Erhöhung auf den fünffachen Jahresbetrag solle ein Anreiz zur Eheschließung gegeben und den sogenannten Rentenkonkubinaten (Onkelehen) entgegengewirkt werden (S. 80, zu § 1305 des Entwurfs). Gewisse Ungerechtigkeiten, die sich aus dem bisherigen Recht ergeben hätten, sollten mit den Bestimmungen über das Wiederaufleben des Rentenanspruchs beseitigt werden, die auch geeignet seien, den unerwünschten Rentenkonkubinaten (Onkelehen) entgegenzuwirken (S. 79, zu §§ 1295 bis 1298 des Entwurfs). Diese Bemerkungen lassen erkennen, daß der Gesetzgeber allerdings beabsichtigte, die bisherige ungünstige Rechtsposition der Witwenrentnerinnen - endgültiger Rentenwegfall mit geringer Abfindung bei der ersten Wiederheirat - spürbar zu verbessern. Jedoch wäre eine erheblich stärkere Betonung des Kontrastes zur bisherigen Rechtslage zu erwarten gewesen, wenn der gesetzgeberische Plan darauf abgezielt hätte, die erhöhte Heiratsabfindung und das neu eingeführte Wiederaufleben der Witwenrente auch noch mit Wiederholbarkeit - über mehrfache neue Ehen hinaus - auszustatten.
Die mit dem Ersten Neuordnungsgesetz vom 27. Juni 1960 eingeführte Regelung des § 44 BVG ist in der BT-Drucksache III/1239 erläutert worden (S. 28 f zu § 42 Entw.): Die Erhöhung der Heiratsabfindung bezwecke, das BVG an das Recht der Sozialversicherung anzugleichen, den Willen zur Eheschließung zu stärken und damit einen Beitrag zur Lösung des Problems der "Onkelehen" zu leisten. Nunmehr begründe die Auflösung der zweiten Ehe in Angleichung an die Regelung in der Sozialversicherung das Wiederaufleben der Witwenrente. Die Witwe erleide demnach durch die Auflösung dieser Ehe keine Rechtsnachteile gegenüber ihrer früheren Rechtsstellung. ... Wie durch die Erhöhung der Heiratsabfindung sei auch durch das Wiederaufleben der vollen Witwenbezüge nach Auflösung der zweiten Ehe zu hoffen, daß der Wille der Witwen zu einer erneuten Eheschließung gestärkt werde. - Diese Ausführungen, in denen mehrmals die zweite Ehe als Abgrenzungsmerkmal hervorgehoben wird, sind nach Ansicht des GS so zu verstehen, daß weitere Eheschließungen versorgungsrechtlich nicht mehr relevant sein sollen. Dadurch wird die Rechtsprechung des BSG bekräftigt, die Heiratsabfindung solle als Starthilfe nur den Entschluß zum Eingehen der ersten neuen Ehe nach dem Tode des ersten Ehemannes erleichtern, die durch seinen Tod ausgelöste Versorgungskette setze sich über diese neue, zweite Ehe hinaus nicht fort. Für die in den Vorlagen dargelegte Gegenmeinung findet sich in diesen Gesetzesmotiven keinerlei Anhaltspunkt. Wenn zudem die BT-Drucks III/1239 als Leitgedanken der BVG-Novelle die Angleichung an die sozialversicherungsrechtliche Regelung anführt, so erlaubt dies Rückschlüsse für die Interpretation der bereits behandelten BT-Drucks II/2437 zum ArVNG in dem Sinne, daß auch dort eine zweite Wiederheirat keine Leistungen der Rentenversicherung mehr auslösen soll.
Zum Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz (UVNG) vom 30. April 1963, das den § 615 RVO geschaffen hat, enthält der Bericht des Abg. K, den er für den 20. Ausschuß am 25. Januar 1963 erstattet hat (BT-Drucks. IV/938 - neu - S. 11 ff., 16 zu § 612 Entw.) die vielfach zitierte Erklärung: "Im Ausschuß besteht übereinstimmend die Auffassung, daß die Abfindung nach Abs 1 nicht nur bei der erstmaligen Wiederverheiratung, sondern auch bei einer möglicherweise folgenden Wiederverheiratung gewährt werden sollte". Entsprechende Änderungen am Wortlaut des Entwurfs hat indessen der 20. Ausschuß nicht vorgeschlagen (vgl aaO S. 69, 70); der Wortlaut des § 615 Abs 1 RVO behielt vielmehr die Fassung, die im Tatbestandsmerkmal der Wiederheirat dem Text des § 588 Abs 2 RVO aF gleicht mit der alleinigen Abwandlung, daß es nunmehr "eine Witwe" statt "die Witwe" heißt. Da nach § 588 Abs 1 Satz 1 RVO aF die Witwenrente mit der - ersten - Wiederheirat endgültig wegfiel, konnte die Abfindung nach Abs 2 nur aus diesem einmaligen Anlaß beansprucht werden. - Als der sozialpolitische BT-Ausschuß im Januar 1963 seine Erklärung abgab, lagen nicht nur die Gesetzesmaterialien zum ArVNG und zum 1. NOG-KOV vor, sondern es war durch das Urteil vom 19. Juni 1962 ( BSGE 17, 120 = SozR Nr 6 zu § 44 BVG, erschienen in der 81. Lieferung August 1962) auch bekannt, wie die schon gefestigte Rechtsprechung die Parallelvorschrift des § 44 Abs 1 BVG auslegte. Unter diesen Umständen ist in der Ausschußverlautbarung keine authentische Gesetzesinterpretation zu erblicken (vgl SozR Nr 30 zu § 1291 RVO); sie mag - wofür auch die Formulierung ("sollte") spricht - eine Anregung darstellen, künftig - etwa bei einer Reform der Hinterbliebenenansprüche in allen Zweigen des Sozialrechts - eine erneute Witwenrentenabfindung bei der zweiten Wiederheirat (hierzu beachtliche Argumente bei Eichhorn BG 1974, 36 ff ) vorzusehen.
Dieser Appell hat jedoch bislang keine Resonanz ausgelöst. Der Gesetzgeber hat vielmehr seit 1963 viele Jahre lang bei zahlreichen Novellierungen in der Rentenversicherung und der KOV - trotz Kenntnis der restriktiven Rechtsprechung des BSG und der an ihr geübten Kritik - keine Klarstellungen der Gesetzestexte herbeigeführt, die eine Rechtsanwendung in der von den Vorlagebeschlüssen befürworteten Richtung zulassen würden.
Im übrigen darf auch nicht übersehen werden, daß der Gesetzgeber in der KOV die Höhe der Abfindung auf das Fünfzigfache "der monatlichen Grundrente" ( § 44 Abs 1 BVG ), also nicht wie in der Rentenversicherung das Fünffache des Jahresbetrages "der bisher bezogenen Rente" festgesetzt hat. Hätte der Gesetzgeber auch die Abfindung von wiederaufgelebten Witwenrenten in Betracht gezogen, so wäre es kaum einleuchtend, auch hierbei in der KOV das Fünfzigfache der Grundrente zu gewähren, obwohl die wiederaufgelebte Witwenrente hier ebenso wie in der Rentenversicherung durch Anrechnung von Ansprüchen aus der letzten Ehe erheblich unter den Betrag der Grundrente gesunken (deswegen gar ganz entfallen) sein kann.
3. Zum sozialpolitischen Sinn und Zweck der Regelungen über Heiratsabfindung und Wiederaufleben der Witwenrente enthalten die Vorlagebeschlüsse bedeutsame Gedankengänge; ihr Gewicht erschien dem GS freilich nicht ausreichend, um die bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
Die sozialpolitischen Überlegungen müssen davon ausgehen, daß die der Anrufung zugrunde liegenden Revisionen - wie überhaupt Verfahren über Witwenrentenansprüche in Gegenwart und nächster Zukunft - ihre Rechtsgrundlage noch in dem herkömmlichen System einer von der Person des Erwerbstätigen abgeleiteten sozialen Familiensicherung besitzen. Dieses System mag Unzulänglichkeiten - zumal bezüglich der noch nicht realisierten Gleichberechtigung von Mann und Frau - aufweisen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) veranlaßt haben, in dem Urteil vom 12. März 1975 ( BVerfGE 39, 169 = SozR 2200 § 1266 Nr 2) den Gesetzgeber zur Suche nach sachgerechten Lösungen anzuhalten; als Lösungsmöglichkeit hat das BVerfG (aaO S. 193) ua den Aufbau einer eigenständigen Sicherung der Frau in den Rentenversicherungen angeführt. Ein solcher Systemwandel, dessen Verwirklichung sich allerdings noch einige Jahre hinziehen dürfte, würde dazu führen, daß die Rentenansprüche verwitweter Frauen größere Beständigkeit erlangen, insbesondere durch neue Eheschließungen nicht mehr beeinträchtigt werden. Dies wären aber Kriterien einer völlig neuen sozialrechtlichen Konzeption, die nicht ohne weiteres schon in die zur Zeit noch maßgebende Rechtswirklichkeit eingebracht werden können.
Nach geltendem Recht sind die Renten von Hinterbliebenen eines Erwerbstätigen (bzw Kriegsbeschädigten) in ihrer Laufzeit begrenzt auf den Zeitraum, währenddessen der durch den Tod des Ernährers verlorengegangene Lebensunterhalt ersetzt werden muß. Das ist bei Waisen die Zeit bis zum Abschluß einer Ausbildung, welche die Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit ermöglicht ( §§ 595 , 1267 RVO , 45 BVG ). Bei Witwen ist diese Notwendigkeit bis zu dem Zeitpunkt gegeben, in dem ein neuer Lebenspartner innerhalb eines anderen Familienverbandes für den Unterhalt sorgt (vgl BVerfGE 25, 142, 149 ). An und für sich erfordert das nicht eine Wiederverheiratung; eine neue - den Rentenbezug erübrigende - Unterhaltssicherung könnte die Witwe auch dann gewinnen, wenn sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem zur Unterhaltsleistung bereiten Partner eingeht (zur sozialhilferechtlichen Relevanz eheähnlicher Gemeinschaften vgl § 122 BSHG ). Als Merkmal für die Beendigung der Witwenbezüge scheidet ein solcher Sachverhalt jedoch deshalb aus, weil sonst die Verwaltung zu "unerfreulichen und im Ergebnis unsicheren Ausforschungen" im Bereich der privaten Lebenssphäre genötigt sein würde (vgl BVerwGE 11, 350 , 351, 353). Daher bildet im Sozialrecht und in vergleichbaren Rechtsgebieten allein die Wiederheirat der Witwe den Tatbestand, der zu ihren Lebzeiten die Rente wegfallen läßt. Ebenso ist übrigens der familienrechtliche Unterhaltsanspruch nach Ehescheidung geregelt (vgl für den früheren Rechtszustand § 67 EheG ; jetzt § 1586 BGB in der seit 1. Juli 1977 geltenden Fassung durch das 1. EheRG vom 14. Juni 1976 - BGBl I 1421). Der Anspruch nach § 1586 a BGB ist, da er das besondere Tatbestandsmerkmal der Pflege oder Erziehung von Kindern voraussetzt, mit § 1291 Abs 2 RVO nicht vergleichbar. Einen spezifischen, den übrigen Rechtszweigen fremden Erlöschenstatbestand in Fällen schwerwiegenden sozialschädlichen Verhaltens der Rentenbezieherin kennt darüber hinaus noch das Beamtenrecht (früher § 164 Abs 1 Nr 4 BBG , jetzt § 61 Abs 1 Nr 4 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24. August 1976 - BGBl I 2485).
Der durch die Wiederheirat bewirkte Rentenwegfall ist für die Dauer dieser Ehe unabänderlich. Der zweite Ehemann kann nun - mit oder ohne Verschulden - in die Lage geraten, daß er den Unterhalt für seine Familie nicht mehr aufzubringen vermag, etwa durch langwierige Krankheit, Arbeitslosigkeit, beruflichen Abstieg, Niedergang des eigenen Unternehmens, Freiheitsentzug oder dergl. Die wiederverheiratete Frau wäre in solchen Notlagen dringend darauf angewiesen, auf eine von ihrem ersten Ehemann stammende wirtschaftliche Sicherung zurückgreifen zu können. Das wird vielleicht die vom BVerfG initiierte Reform durch den Aufbau einer eigenständigen Lebenssicherung möglich machen. Das gegenwärtige System sieht hier keine Abhilfe vor. Einer während der zweiten Ehe derart in Bedrängnis geratenen Frau bietet sich als Ausweg die Scheidung, um danach in der wiederaufgelebten Witwenrente eine neue wirtschaftliche Grundlage zu finden. Insofern kann das in § 1291 Abs 2 RVO verankerte sozialrechtliche Institut der wiederauflebenden Witwenrente sogar - gewiß unbeabsichtigt - einen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie ( Art 6 Abs 1 GG ) zuwiderlaufenden Effekt erzielen. Eine unbegrenzte Fortsetzung der vom ersten Ehemann abgeleiteten "Versorgungskette" wäre geeignet, diesen nicht unbedenklichen Effekt zu verstärken. Gegen eine solche unbegrenzte Fortsetzung spricht auch, daß bei einer dritten Ehe ein gegen den zweiten Ehemann bestehender Unterhaltsanspruch erlischt ( § 67 EheG , § 1586 Abs 1 BGB nF). Es erscheint in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, daß eine Ehefrau bei Auflösung der dritten Ehe zwar auf eine von ihrem ersten Ehemann stammende Sicherung zurückgreifen, aber ihren zweiten Ehemann nicht mehr in Anspruch nehmen kann, zumal grundsätzlich Unterhaltsansprüche aus nachfolgenden Ehen dem Anspruch an die Versicherung des ersten Ehemannes vorgehen ( § 1291 Abs 1 Satz 1 2. Halbsatz RVO ).
Die Heiratsabfindung als Starthilfe für eine neue Verehelichung und das Wiederaufleben der Witwenrente als Auffangposition nach vorzeitiger Auflösung der neuen Ehe wurden vor 20 Jahren gesetzlich geregelt, damit eheähnliche Lebensgemeinschaften (Rentenkonkubinate), ein Massenphänomen der Nachkriegszeit, möglichst umfassend legalisiert werden konnten. Mit Hilfe dieser Leistungsangebote sollte den Bezieherinnen von Witwenrenten der - an sich höchstpersönliche - Entschluß zur erneuten Heirat wirtschaftlich erleichtert werden. Dieser Zweck war damit erreicht, daß die betreffenden Frauen den Witwenstatus ablegten und fortan in zweiter Ehe verheiratet waren. Auflösungen der zweiten Ehe und danach erneute eheähnliche Partnerschaften (auf der wirtschaftlichen Grundlage der wiederaufgelebten Witwenrente) mag es später in mehr oder minder großer Zahl gegeben haben und noch geben; dabei handelt es sich jedoch nicht mehr um die Massenerscheinung, die den Gesetzgeber seinerzeit zum Eingreifen bewogen hatte, sondern um individuelle Schicksale, auf die das Gesetz nicht zwingend zu übertragen ist.
Für die in den Vorlagebeschlüssen angestrebte Lösung spricht am stärksten ein Vergleich zwischen der Bezieherin einer Witwenrente, die ihre späteren Lebensgemeinschaften durch Eheschließungen legalisiert, und einer solchen Witwenrentnerin, die hiervon absieht und ihr weiteres Leben in eheähnlichen Partnerschaften verbringt. Da diese Frau ihre wirtschaftliche Sicherung aus der ersten Ehe zu keiner Zeit einbüßt, erscheint es auf den ersten Blick ein Gebot der Gerechtigkeit, daß auch der mehrmals wiederheiratenden Witwe eine großzügige Bewilligung ihrer aus der ersten Ehe stammenden Sicherungsansprüche zuteil wird. Dabei ist aber zu bedenken, daß - wie oben aufgezeigt - die materielle Besserstellung der unverheiratet bleibenden Witwe keineswegs innerlich gerechtfertigt sein muß, sondern sich lediglich aus pragmatischen Verwaltungserwägungen nicht vermeiden läßt.
Auch geht es nicht an, die Handlungsweise einer wiederheiratenden Witwe im Hinblick auf den hiermit verknüpften Rentenwegfall ausschließlich als ein von dieser Frau erbrachtes Opfer zugunsten der Versicherungs- oder Versorgungsträger zu bewerten. Eine solche Betrachtungsweise wäre einseitig, sie ließe die mannigfachen Vergünstigungen außer acht, die im Regelfall der Ehestand im Vergleich zur "Onkelehe" mit sich bringt (zB Sicherheit durch die gesetzlich festgelegten Wirkungen der Ehe, steuerliche Einstufung, allgemeine gesellschaftliche Bewertung, zumal bezüglich etwa hinzukommender Kinder). Berücksichtigt man auch diese - positiven - Auswirkungen neuer Eheschließungen, so bestätigt sich die in der Rechtsprechung ( BSG, Urteil vom 27. März 1974 - 10 RV 215/73 KOV 1975, 28, 30 ; ähnlich LG Hamburg, RzW 1975, 333 ) geäußerte Erwägung, daß mit jeder Wiederheirat die inneren Bindungen wie auch die wirtschaftlichen und unterhaltsmäßigen Beziehungen zum verstorbenen ersten Ehemann an Intensität verlieren.
Die in den Vorlagebeschlüssen erwähnte Zwangslage einer Frau, die dritte Eheschließung vermeiden zu müssen, um nicht den Verlust der Rente zu riskieren, kann nur entstehen, wenn eine Witwe bei ihren späteren Heiraten wirtschaftlich und sozial dadurch absteigt, daß Witwenbezüge oder Unterhaltsansprüche nach Auflösung der zweiten Ehe ganz entfallen oder niedriger als die wiederauflebende Witwenrente sind, und daß dieser Abstieg auch durch die dritte Ehe nicht ausgeglichen, sondern fortgesetzt oder sogar verschlimmert wird. Problemlos sind dagegen die Fälle, in denen eine Witwe bei nachfolgenden Eheschließungen das Niveau ihrer Unterhaltssicherung jeweils beibehält oder gar ständig verbessert. In welcher dieser beiden Richtungen nun der Lebensweg einer Witwe verläuft, hängt ausschlaggebend von ihrem höchstpersönlichen Entschluß ab, sich wieder zu verheiraten. Durch die Bereitstellung von Heiratsabfindung und Wiederaufleben der Witwenrente anläßlich der zweiten Ehe und ihrer Auflösung übernehmen die rentenzahlenden Versicherungs- oder Versorgungsträger keine Garantenstellung, aufgrund deren sie der wiederheiratenden Witwe gegenüber verpflichtet sein könnten, ihr auf Lebenszeit beim Scheitern beliebig vieler späterer Ehen den Unterhaltsstatus zu gewährleisten, den die originäre Witwenrente zunächst geboten hatte.
Die Kritiker der BSG-Rechtsprechung scheinen allerdings zum Teil von anderen Vorstellungen auszugehen. So meinen etwa Söchting (aaO S. 67) und Schmeiduch (Mitt. LVA Rheinprovinz 1971, 356, 362), das Rentenversicherungsverhältnis des verstorbenen ersten Ehemannes sei so stark, daß es für die Reichweite der wirtschaftlichen Sicherung seiner Witwe ganz unerheblich sei, wieviele weitere Ehen dieser Frau später aufgelöst würden. Diese Erwägungen lassen jedoch unbeachtet, daß die Rentenversicherung nicht mehr nach dem System der Anwartschaftsdeckung finanziert wird, und daß die Abfindung sowie das Wiederaufleben der Witwenrente nicht von der Dauer der ersten Ehe abhängen. Es wäre aber nicht einzusehen, weshalb eine nur kurze Zeit verheiratet gewesene Witwe aufgrund der gesamten Beitragsentrichtung ihres Ehemannes, die sie durch ihre Haushaltsführung für den Versicherten nur kurzfristig gefördert hat, eine lebenslängliche Versorgung über mehrere neue Ehen hinweg zu beanspruchen haben sollte. Erhebliche Bedenken gegen die auf die Beitragsleistung des ersten Ehemannes fixierte Betrachtungsweise ergeben sich insbesondere deshalb, weil sie folgerichtig (so auch Schmeiduch aaO) zu einer unterschiedlichen Rechtslage in den Rentenversicherungen einerseits, in der KOV (und auch der UV) andererseits führen würde. Ein solches Ergebnis wäre sozialpolitisch nicht vertretbar; es würde auch die von Düsseldorf ( SGb 1976, 485 , 486, 490) mit Recht befürwortete einheitliche Rechtsanwendung sogar im Bereich des Sozialrechts verhindern.
Bedenken gegen die vom 12. Senat angestrebte extensive Rechtsauslegung ergeben sich weiter daraus, daß die wiederauflebende Witwenrente jetzt nicht mehr mit den starken Sicherungen gegen eine mißbräuchliche Inanspruchnahme versehen ist, wie sie der Gesetzgeber in den Jahren 1957 bis 1963 - bei der damaligen Handhabung der Anrechnungsvorschriften ( §§ 1291 Abs 2 Satz 1 Halbs. 2, 615 Abs 2 Satz 2 RVO , 44 Abs 5 BVG ) - noch als selbstverständlich voraussetzen konnte. Der Beschluß des BVerfG vom 12. November 1974 ( BVerfGE 38, 187, 199 ff = SozR 3100 § 44 Nr 2) hat zwar ausdrücklich nur die Verschuldensklausel in § 44 Abs 2 BVG aF betroffen. Diese Entscheidung löste aber weitreichende Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs auf wiederaufgelebte Witwenrente aus, die in Frage stellen, ob heute noch - wie früher - von einer Subsidiarität dieses Versorgungsanspruchs die Rede sein kann (vgl BSGE 40, 260, 264 ); für die Renten der Sozialversicherung gilt diese veränderte Beurteilung gleichermaßen (vgl Ruland, MDR 1976, 453, 457 f). Die jetzt gewonnene Erkenntnis, daß eine Frau die wiederaufgelebte Witwenrente auch dann erhalten kann, wenn sie wissentlich, vielleicht sogar zielstrebig ihre zweite Ehe und damit ihre Existenzsicherung innerhalb dieser Ehe zerstört hat ( BVerwGE 31, 197 ; BSGE 40, 262 ), war in den Jahren, als das ArVNG, das 1. NOG-KOV und das UVNG beraten und verabschiedet wurden, noch gar nicht vorhanden. Hätte aber der Gesetzgeber sie damals schon in Betracht ziehen müssen, so wären vermutlich Zweifel aufgetaucht, ob das Institut des Wiederauflebens von Witwenrente überhaupt eingeführt werden sollte; eine nicht auf die erste Wiederheirat beschränkte Anwendung der §§ 1291 Abs 2, 1302 Abs 1 RVO hätte der Gesetzgeber unter solchen Perspektiven gewiß nicht gebilligt.
4. Die Vorlagebeschlüsse argumentieren mit dem - an sich zutreffenden - Hinweis, das Beamtenrecht enthalte Regelungen ( § 124 a BBG , jetzt § 21 BeamtVG ), aufgrund deren die Heiratsabfindung nicht nur bei der ersten Wiederheirat nach dem Tode des Beamten oder Ruhestandsbeamten, sondern auch bei jeder folgenden Eheschließung zu zahlen sei. Dieser Hinweis verdient unter dem - bereits erörterten - Aspekt einer einheitlichen Rechtsanwendung - tunlichst über die Grenzen des Sozialrechts hinaus - volle Beachtung. Ausschlaggebend erscheint dem GS jedoch das Argument nicht. Denn einmal fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß die seit langem bekannte Rechtsprechung des BSG jemals Gegenstand von Erörterung und Abwägung im Bereich des Beamtenrechts gewesen ist. Zum anderen stellt die beamtenrechtliche Versorgung - bei der die Witwenabfindung überdies nur das Vierundzwanzigfache des zuletzt bezogenen Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages beträgt - von jeher ein spezifisch abgegrenztes, mit dem Sozialrecht nicht vergleichbares Rechtsgebiet dar (vgl BVerfGE 21, 329, 352 ; 39, 169, 185 ), das mit seinem dienst-rechtlichen Sach- und Regelungszusammenhang auch bei der Kodifikation des Sozialgesetzbuches bewußt ausgeklammert geblieben ist (vgl Zacher ZfS 1977, 145 , 146, 147).
5. Schließlich liegt es im Interesse der Rechtssicherheit, daß eine langjährige, ständige Rechtsprechung nicht aufgegeben wird, wenn die hiergegen vorgebrachten Einwände keine ausreichende Überzeugungskraft aufweisen (vgl BSGE 40, 292, 296 ; SozR 3100 § 30 Nr 11 S. 59 f).
Schon deswegen kann § 2 Abs 2 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches vom 11. Dezember 1975 (BGBl I 3015) zu keinem anderen Ergebnis führen.
Aufgrund dieser Überlegungen hat der GS die ihm vorgelegte Frage dahin beantwortet, daß im Bereich der Rentenversicherungen, der UV und der KOV einer Witwe die Abfindung des Rentenanspruchs nur bei der ersten Wiederheirat zu gewähren ist.
Fundstellen