Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. M. aus K., beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Mit vorbezeichnetem Urteil hat es das LSG Nordrhein-Westfalen abgelehnt, die Beklagte zu verurteilen, eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 2106 der Anl 1 zur BKV (Druckschädigung der Nerven; BK 2106) anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 10 vH zu gewähren. Um das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil durchzuführen, hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts J. M. aus K. zu bewilligen.
Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
1. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht ersichtlich, dass das LSG der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrfach widersprochen haben könnte und die tragenden abstrakten, dh fallübergreifenden, Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen könnten.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, den Sachverständigen Prof. Dr. G. zu laden, um die aufgeworfenen Fragen in den Schriftsätzen vom 7.2. und 23.4.2019 sowie vom 23.1.2020 zu beantworten (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 411 Abs 3 und 4 ZPO), durfte das LSG davon absehen, weil sich der Sachverständige mit den Fragen und Einwänden des Klägers bereits in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 7.1. und 10.12.2019 eingehend auseinandergesetzt hat. Es sind auch weder Sachaufklärungsmängel (§ 103 SGG) noch Gehörsverletzungen (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) zu erkennen. Soweit sich der Kläger schließlich mehrfach gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet, lässt er unberücksichtigt, dass derartige Rügen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen sind (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) und die Gewährung von PKH für ein solches Beschwerdeverfahren daher nicht rechtfertigen können. Er verkennt, dass weder klinisch noch neurophysiologisch eine isolierte Druckschädigung einzelner Arm- oder Beinnerven nachweisbar ist, wie dies die Anerkennung einer BK 2106 erfordert. Folglich besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass das LSG dem Kläger mit der Berufungszurückweisung "grobes soziales Unrecht" zugefügt haben könnte, wie er dies in seinem umfangreichen PKH-Antrag wiederholt geltend macht.
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung des Rechtsanwalts J. M. aus K..
Fundstellen
Dokument-Index HI14035318 |