Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen L 6 R 817/15) |
SG Augsburg (Aktenzeichen S 7 R 1153/14) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, nach Weiterleitung durch das Bayerische LSG am 19.10.2016 beim BSG eingegangenem Schreiben vom 5.8.2016 gegen das ihm am 4.8.2016 zugestellte Urteil des LSG vom 13.7.2016 gewandt und ua ausgeführt, dass er "Widerspruch gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts einlegen möchte. Der Beschluss sollte noch einmal einer Überprüfung unterzogen werden." Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
Der in Marokko lebende Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb dreier Monate nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG, BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI10448885 |
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