Verfahrensgang
Thüringer LSG (Beschluss vom 26.11.2018; Aktenzeichen L 6 KR 1258/18 B ER) |
SG Altenburg (Entscheidung vom 27.08.2018; Aktenzeichen S 5 KR 1658/18 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zurverfügungstellung eines persönlichen Budgets nach § 2 Abs 2 S 2 SGB V iVm § 29 SGB IX. Das LSG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 26.11.2018).
Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 27.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben "Widerspruch" eingelegt und ua geltend gemacht, er sei prozessunfähig. Er habe deswegen die Fragen in dem das persönliche Budget betreffenden Formular nicht beantworten können. Es sei für ihn ein besonderer Vertreter zu bestellen.
II
1. Die Beschwerde ist auch unter Außerachtlassung fehlender Postulationsfähigkeit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG und § 202 S 3 SGG iVm § 74 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).
2. Ein besonderer Vertreter (§ 72 SGG) war nicht zu bestellen. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller prozessunfähig ist. Steht die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, kann dieser zwar grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und das Amtsgericht keinen Betreuer bestellt hat (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 9). Von der Vertreterbestellung kann aber ausnahmsweise abgesehen werden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10 mwN). Dies ist auch dann der Fall, wenn das Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil es - wie hier - schon nicht statthaft ist. Auch die Beteiligung eines besonderen Vertreters vermag nicht die Statthaftigkeit einer nach § 177 SGG ausgeschlossenen Beschwerde herbeizuführen (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 1 KR 16/16 S - Juris RdNr 4; BSG Beschlüsse vom 12.7.2018 - B 1 KR 8/18 S und B 1 KR 9/18 S - Juris, jeweils RdNr 5).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12975645 |