Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 27.04.2023; Aktenzeichen S 15 KR 1750/22)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 15.04.2023; Aktenzeichen L 11 KR 1597/23)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Das LSG hat - wie zuvor das SG - einen Anspruch des Klägers auf Versorgung mit orthopädischen Straßenschuhen verneint, weil dessen Anspruch auf Leistungen wegen rückständiger Beiträge ruhe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen(§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm§ 169 Satz 2 SGG ) .

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ) .

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird(vglBSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11) . Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können(vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN) . Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint(vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f) . Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist(vglBSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16) .

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage: "Ruht der Anspruch auf Leistungen gemäߧ 16 Absatz 3a SGB V auch dann, wenn akute Erkrankung und Schmerzzustände eintreten werden?".

In der Beschwerdebegründung beruft sich der Kläger auf sein Recht ausArt 2 Abs 2 Satz 1 GG und macht - ohne Belege hierfür - geltend, der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des§ 16 Abs 3a SGB V nicht die Intention gehabt, krankenversicherte Personen von Leistungen auszuschließen, die Schadensfälle mit Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, bei Sturzereignissen auch mit Todesgefahr, erleiden würden. Unabhängig hiervon würde ein Leistungsausschluss im Fall sicher eintretender Schadensfälle auch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen; die Kosten für die begehrten orthopädischen Straßenschuhe lägen erheblich unter den Kosten einer Behandlung von Verletzungen und Schmerzzuständen nach Sturzereignissen.

Soweit damit die Verfassungswidrigkeit des§ 16 Abs 3a SGB V geltend gemacht sein soll, genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung bei Weitem nicht den hieran zu stellenden Anforderungen(vgl zu diesen nurBSG vom 4.5.2023 - B 5 R 30/23 B - juris RdNr 16 mwN) . Soweit damit die Rechtsanwendung des LSG gerügt sein soll, erfolgt eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Eigenständige Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der formulierten Grundsatzfrage enthält die Beschwerdebegründung nicht.

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von§ 193 SGG .

Behrend

Knorr

Flint

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16322844

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