Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger, eine nicht näher eingegrenzte "Zeit der Tätigkeit" bei dem VEB S als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. In welchem Zeitraum die Klägerin in dem genannten Betrieb beschäftigt war, ist weder ihren Angaben in der Beschwerdebegründung noch den vorinstanzlichen Entscheidungen zu entnehmen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 11.5.2021, das die Klage gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten (Bescheid vom 6.1.2020; Widerspruchsbescheid vom 17.3.2020) abgewiesen hatte, zurückgewiesen. Sie sei zwar am Stichtag 30.6.1990 im VEB S beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb erfülle aber nicht die betrieblichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem, da es sich weder um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe (LSG-Urteil vom 24.11.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie rügt einen Verfahrensmangel.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klägerin hat den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die für die Klägerin vorgelegte Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe es unterlassen, die von ihr benannten Zeuginnen B, Ö und H "nicht einzuvernehmen". Trotz eindeutiger Beweisangebote sei das LSG ihren Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Zum "Beweis der jeweiligen Produktionsabläufe in den Betrieb VEB S" sei die Einvernahme der Zeuginnen B und Ö als Beweis angeboten worden. Diese Zeitzeugen könnten bestätigen, dass es in dem Betrieb nicht nur um das Sammeln und Handeln von Sekundärrohstoffen, sondern um die Produktion neuer Produktionsstoffe und -güter aus den Sekundärrohstoffen gegangen sei. Die Einvernahme von H. als sachverständige Zeugin hätte ebenso wie ein Fernsehbeitrag im Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) den Beweis dafür erbracht, dass die bisherigen Entscheidungen diverser Landessozialgerichte zu dieser Frage auf historischen Fehlannahmen beruhten. Die wenigen Worte, mit denen das Berufungsgericht die im Einzelnen begründeten Beweisanträge abgelehnt habe, stellten keine "hinreichende Begründung" iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dar.
Mit diesem Vorbringen rügt die Klägerin in der Sache eine Verletzung von § 103 SGG. Wird ein solcher Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 7; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 173, Stand der Einzelkommentierung 15.6.2022; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX RdNr 321 ff).
Der Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung verfehlt bereits die unter (1) genannte Anforderung. Sie behauptet zwar, die Einvernahme der Zeuginnen B, Ö und H als Beweismittel angeboten zu haben. Jedoch teilt sie nicht mit, wie genau ihre Beweisanträge im Berufungsverfahren gelautet haben und wo diese aufzufinden sind. Ihrem Vorbringen kann auch nicht entnommen werden, dass sie entsprechende Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten habe oder dass diese im Urteil des LSG wiedergegeben sind (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).
Letztlich zielen die in der Beschwerdebegründung genannten Beweisbegehren darauf, die Rechtsansicht des LSG (ua unter Hinweis auf BSG Urteil vom 19.7.2011 - B 5 RS 7/10 R - BSGE 108, 300 = SozR 4-8570 § 1 Nr 18, RdNr 27 ff) zum Erfordernis und zu den Voraussetzungen einer industriellen Massenproduktion von Erzeugnissen (und nicht lediglich von Rohstoffen, die andernorts zur Herstellung von Sachgütern eingesetzt wurden) in Frage zu stellen. Dabei lässt die Klägerin außer Acht, dass im Rahmen einer Sachaufklärungsrüge die Rechtsauffassung des LSG zum materiellen Recht zugrunde zu legen ist. Überdies befasst sich die Klägerin nicht damit, dass das BSG die Anwendung der abstrakt-generellen Vorgaben der Versorgungsordnungen im Rahmen einer fiktiven Einbeziehung gerade deshalb verlangt hat, um eine Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen von Stellen in der ehemaligen DDR zu vermeiden (vgl BSG Beschluss vom 21.10.2021 - B 5 RS 10/21 B - juris RdNr 6 mwN; die Verfassungsbeschwerde hiergegen wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 16.2.2022 - 1 BvR 163/22). Zu einer rückwirkenden Korrektur von Ungleichbehandlungen, die durch die Normsetzung der ehemaligen DDR hervorgerufen worden sind, ist die Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet (vgl BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr 1 RdNr 44 = juris RdNr 48).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Fundstellen
Dokument-Index HI15285372 |