Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 14.05.2014; Aktenzeichen S 186 AS 26587/13) |
LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen L 10 AS 1470/16) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung des LSG, die auf die Übernahme von Räumungskosten als Leistung zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung gerichtete Klage sei aufgrund der entgegenstehenden Rechtskraft des Beschlusses des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2014 (L 18 AS 1826/14; nachgehend Beschluss des Senats vom 12.2.2015 - B 14 AS 3/15 BH) unzulässig, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG durch die Zurückweisung der Berufung als unbegründet aufgrund der Unzulässigkeit der Klage zu Unrecht (lediglich) durch Prozessurteil entschieden hat. Das LSG hat die Reichweite der materiellen Rechtskraft (vgl § 141 Abs 1 SGG) des Beschlusses des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2014 (L 18 AS 1826/14) nicht verkannt. Der Streitgegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 4 SGG) bestimmt sich in erster Linie nach dem Leistungsbegehren; der Anfechtungsklage kommt keine selbstständige Bedeutung zu (vgl nur BSG vom 26.10.1976 - 12 RKg 1/76 - SozR 1500 § 54 Nr 16). Das vorliegend streitgegenständliche Leistungsbegehren (Übernahme Räumungskosten iHv 3916,69 Euro) ist von dem Streitgegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens vollständig umfasst. Die vor Abschluss jenes Klageverfahrens erfolgte erneute Ablehnung (nunmehr mit der Begründung fehlender örtlicher Zuständigkeit) durch den Beklagten (Bescheid vom 11.9.2013, Widerspruchsbescheid vom 14.10.2013), die das LSG als Zweitbescheid mit der Rechtsfolge des § 96 SGG gewertet hat, ändert an der rechtskräftigen Entscheidung über das Leistungsbegehren durch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.12.2014 nichts.
Fundstellen
Dokument-Index HI14035292 |