Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Urteil vom 28.03.1995) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. März 1995 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Die Beschwerde ist unzulässig, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der Abweichung von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) sind nicht in der gesetzlich gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Soweit der Kläger seine Beschwerde darauf stützt, das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) “dürfte von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 14.03.1995, S 7 Rar 84/83 abweichen, da danach bei der Festsetzung des Arbeitsentgeltes die günstigste tarifliche Regelung in Betracht kommt”, hat er die Abweichung nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Erforderlich ist die Angabe der Entscheidung des BSG, von der das LSG angeblich abgewichen ist, und zwar mit Aktenzeichen, Datum oder Fundstelle, damit sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist und dem Revisionsgericht keine unnötige Ermittlungsarbeit erwächst (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, RdNr 166). Bereits diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht, denn eine Entscheidung des BSG unter diesem Datum und Aktenzeichen gibt es nicht. Der 7. Senat des BSG hat am 14. März 1995 kein Urteil gefällt und ein Fall mit dem genannten Aktenzeichen war beim BSG nicht anhängig. Sofern der Kläger aber das 1985 ergangene Urteil BSG SozR 4100 § 136 Nr 3 meinen sollte, ist eine Abweichung nicht dargetan. Das BSG hat dort weder zu der hier maßgebenden, erst durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (vom 20. Dezember 1985, BGBl I 2484) eingeführten Vorschrift des § 136 Abs 2b Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) noch zu § 112 Abs 7 AFG Stellung genommen.
Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), hat er die grundsätzliche Bedeutung ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.
Um die grundsätzliche Bedeutung darzutun, hätte der Kläger die konkrete Rechtsfrage, über die im Revisionsverfahren zu entscheiden sein wird, klar bezeichnen und sodann darlegen müssen, warum die Frage vorliegend einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Dazu hätte er insbesondere aufzeigen müssen, daß die Rechtsfrage über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig und im gegebenen Fall auch klärungsfähig ist (Kummer aaO RdNr 106). Dies hätte anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Rechtsprechung und Lehre geschehen müssen. Diesen Anforderungen ist hier ebenfalls nicht genügt.
Zwar hat der Kläger eine Rechtsfrage formuliert, nämlich, wie weit der Gedanke des § 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) reicht bzw inwieweit eine Auslegung des § 136 Abs 2b AFG iVm § 112 Abs 7 AFG dahingehend, daß man sich an den faktischen Verhältnissen am Arbeitsmarkt zu orientieren habe und eine bloße theoretische Möglichkeit, daß der Arbeitslose eine besser qualifizierte Stelle erlangen könne, nicht ausreiche, um die Alhi nach dem letzten Arbeitsentgelt zu bemessen, gegen § 2 SGB I verstößt. Diese Frage stellt sich indes nur, wenn § 136 Abs 2b AFG nach Ablauf von drei Jahren noch eine Bemessung “nach dem letzten Arbeitsentgelt” zuließe. Im übrigen fehlen Ausführungen dazu, warum diese Frage im hier zu entscheidenden Fall unter Berücksichtigung von bereits vorhandener Rechtsprechung zur Bemessung von Alhi und über den hier zu entscheidenden Fall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts zu klären ist. Der Kläger hätte jedenfalls die Verallgemeinerungsfähigkeit der von ihm formulierten Rechtsfrage schlüssig dartun müssen. Denn im Hinblick auf den in der Rechtsprechung und Schrifttum bisher keineswegs abschließend geklärten rechtlichen Gehalt des § 2 SGB I, insbesondere des Abs 2 der Vorschrift (vgl dazu zB Bürck SGb 1984, 7 ff), hätte der Kläger im einzelnen dartun müssen, daß § 2 SGB I hier entscheidungserheblich Anwendung finden muß.
Entspricht die Begründung der Beschwerde somit nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß sie in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen