Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.05.1996; Aktenzeichen L 11 J 2476/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 13. Mai 1996 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht der in § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vorgeschriebenen Form.

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nrn 1 bis 3 SGG genannten Gründen – grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehler – zugelassen werden. Der Kläger stützt seine Nichtzulassungsbeschwerde auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln. In der Beschwerdebegründung muß jedoch der Verfahrensmangel “bezeichnet” werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel zunächst darin, daß das Landessozialgericht (LSG) den Sachverhalt ungenügend aufgeklärt habe (Verstoß gegen § 103 Satz 1 SGG). Auf einen Verfahrensmangel, der in der Verletzung des § 103 SGG besteht, kann indessen eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Zur formgerechten Rüge, das LSG sei einem Beweisantrag zu Unrecht nicht gefolgt, gehört neben dem Vortrag, mit welchem Schriftsatz oder in welcher Sitzung der Antrag gestellt worden ist, die Angabe der Gründe, aus denen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den von ihm nicht erhobenen Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34 mwN). An einem solchen Vortrag des Klägers fehlt es.

Der Kläger hatte, wie er hinreichend darlegt, den Beweisantrag gestellt, ua eine Auskunft der Seminarabteilung für Ostrechtsforschung der Universität Hamburg einzuholen, die ergeben solle, daß die Lohnlisten in Rumänien nicht nur fünf Jahre aufzuheben seien. Auf dieses Beweisthema beziehen sich auch seine anderen Ausführungen, die er nunmehr als nicht berücksichtigt anführt. Nicht aufgezeigt hat er indessen, inwiefern sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, zu diesem Beweisthema weitere Ermittlungen anzustellen. Die Urteilsbegründung läßt erkennen, daß es für die rechtliche Auffassung und für die Überzeugung des LSG auf dieses Beweisthema nicht ankam. Es ging um die Frage, ob der Kläger eine “ununterbrochene Beitragszeit” iS des § 15 Fremdrentengesetz hatte. Das Arbeitsbuch sah das LSG nicht als ausreichenden Beweis an, ebenso nicht die Arbeitsbescheinigungen. Denn nach rumänischem Recht würden ua berufliche und politische Fortbildungslehrgänge nicht als Unterbrechung gelten. Die Bescheinigungen erschienen aber auch deshalb unvollständig, weil “unentschuldigte Abwesenheiten” verneint würden, über “entschuldigte” jedoch nichts gesagt sei. “Darüber hinaus” erscheine zweifelhaft, ob über lange zurückliegende Zeiträume überhaupt noch Lohnlisten vorhanden seien, in denen auch Krankheitszeiten vermerkt seien. Die Frage der Lohnlisten stellt sich nach der Rechtsauffassung des LSG also nur insofern als erheblich dar, als sie ein zusätzliches Bedenken gegen die Arbeitsbescheinigungen ins Spiel bringt. Doch wollte das LSG den Arbeitsbescheinigungen ohnehin schon aus anderen Gründen nicht folgen. Damit ist nicht ersichtlich, wieso das LSG der Frage noch hätte nachgehen müssen, wie lange die Lohnlisten in Rumänien aufbewahrt wurden oder werden.

Das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) sieht der Kläger verletzt, weil das LSG ausgeführt habe, Lehrgänge würden nach rumänischem Recht nicht als Arbeitsunterbrechung gewertet, und er dazu nicht vor Erlaß des Urteils gehört worden sei. Der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber dann nicht hinreichend bezeichnet iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, wenn nicht angegeben wird, welches Vorbringen verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 62 Nr 10, § 160a Nr 36). An einem solchen Vorbringen des Klägers fehlt es.

Die nicht formgerecht begründete und damit unzulässige Beschwerde des Klägers mußte verworfen werden. Dies konnte gemäß § 202 SGG iVm § 574 Zivilprozeßordnung und § 169 SGG analog durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1, 5; BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

 

Unterschriften

Bender

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1415601

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge