Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 16.06.1998; Aktenzeichen L 5 RJ 211/97)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 1998 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1. Oktober 1998, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 8. Oktober 1998, gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, das ihm am 27. Juli 1998 zu Händen seines in Deutschland ansässigen vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden war, sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Damit kann er keinen Erfolg haben.

Wie bereits in den „Erläuterungen zur Prozeßkostenhilfe” des Berufungsurteils (S 12) angegeben, mußten der Antrag auf Prozeßkostenhilfe sowie die dazu erforderliche „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat beim BSG eingegangen sein (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫; dazu auch BSG SozR 1750 § 117 Nrn 1, 3). Die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem 27. August 1998 abgelaufen. Da der Prozeßkostenhilfeantrag erst danach gestellt worden ist und der Kläger überdies auch keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, ist Prozeßkostenhilfe zu versagen.

Die Beschwerde ist durch Beschluß ohne Zuziehung er ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 2, § 166 SGG, § 169 Satz 3 SGG analog).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175306

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