Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil die Klägerin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht schlüssig bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Es kann offenbleiben, ob mit der Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt ein Verfahrensmangel im Sinne der Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) hinreichend bezeichnet ist. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, anwaltlich vertreten einen - prozessordnungsgemäßen - Beweisantrag gestellt zu haben. Diesem sei das LSG mit der Begründung nicht gefolgt, einem Beweisangebot sei nicht nachzugehen, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt habe. Insoweit bestehen nach dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde Zweifel, ob das LSG bei dem in Frage stehenden Beweisthema - dem fehlenden Zugang eines Aufforderungsschreibens des beklagten Jobcenters zur Vorlage einer Vollmacht - die an die Klägerin gestellten Darlegungsanforderungen überspannt haben könnte (vgl BSG vom 26.7.2007 - B 13 R 4/06 R - SozR 4-2600 § 115 Nr 2 RdNr 22), wenn es die Entscheidung des Beklagten, den Widerspruch mangels Vorlage der Vollmacht als unzulässig zu verwerfen, nicht beanstandet hat.
Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels, der zur Zulassung der Revision führen kann, gehört indes auch die Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Es ist darzustellen, dass das LSG bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG vom 5.3.2004 - B 9 SB 40/03 B - juris RdNr 9; zur Entscheidungserheblichkeit auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 325).
Daran fehlt es hier. Eine (rechtsfehlerhafte) Verwerfung des Widerspruchs führte nämlich bei einer in Rede stehenden Anfechtungs- und Leistungsklage grundsätzlich nicht (allein) zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids. Sie stünde einer gerichtlichen Entscheidung über den geltend gemachten Leistungsanspruch nicht entgegen, weil das erforderliche Vorverfahren durchgeführt ist (vgl BSG vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 54 RdNr 9; ausführlich BSG vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 20). Daher wäre in der Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf einzugehen gewesen, welchen Ausgang das Verfahren für die Klägerin genommen hätte, wäre das LSG umfänglich in die Prüfung des klägerischen Begehrens im Hinblick auf einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II eingetreten.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
S. Knickrehm |
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Neumann |
Fundstellen
Dokument-Index HI16186770 |