Verfahrensgang
Sächsisches LSG (Urteil vom 13.12.1995) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 1995 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erblindung des rechten Auges des Klägers die Folge einer von ihm behaupteten, am 26. Januar 1945 bei einem Artillerieangriff erlittenen Verschüttung ist. Die Erblindung dieses Auges trat 1947 nach einer Glaukomoperation auf. Das linke Augenlicht hatte der Kläger bereits im Alter von vier Jahren verloren.
Sein im März 1991 gestellter Antrag auf Beschädigungsversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) blieb erfolglos, desgleichen Klage und Berufung dagegen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Revision nicht zugelassen.
Die Beschwerde, mit der der Kläger Abweichungen der Entscheidung des LSG vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 1995 – 9 RV 14/95 – geltend macht, ist unzulässig. Denn in der Beschwerdebegründung hat der Kläger den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) nicht hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). In der Beschwerdebegründung muß dargetan werden, daß das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem Rechtssatz aufgestellt hat, den das BSG entwickelt und angewendet hat. Dazu ist es notwendig, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des LSG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BSG aufzuzeigen. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67). Diesen Anforderungen hat der Kläger vorliegend nicht genügt. Die Beschwerdebegründung enthält keine derartige Gegenüberstellung von Rechtssätzen, aus denen eine Abweichung des LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennbar wäre. Zwar hat er den vom BSG aufgestellten Rechtssatz angeführt, daß für Kriegsopfer aus den neuen Bundesländern Erleichterungen beim Nachweis einer gesundheitlichen Schädigung gelten, die jemand durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat. Mit seinen Ausführungen, das LSG habe die Beweisgrundsätze des sog Anscheinsbeweises verletzt, hat er jedoch nur die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in seinem Fall aufgezeigt, nicht aber, wie erforderlich, einen die Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz, den das LSG aufgestellt hat. Auch die Behauptung, das LSG verkenne, daß es mit seiner Entscheidung vom genannten Urteil des BSG abweiche, enthält keinen derartigen Rechtssatz. Das gilt auch für die weiteren Ausführungen, daß das LSG davon ausgegangen sei, es sei aufgrund fehlender ärztlicher Unterlagen nicht mehr feststellbar, daß der Verlust des rechten Auges des Klägers, der im Gebiet der ehemaligen DDR gelebt habe, durch ein schädigendes Ereignis iS des BVG eingetreten sei und die Beweislast insoweit der Kläger trage. Auch diese Ausführungen geben keinen vom LSG aufgestellten Rechtssatz wieder. Doch selbst wenn dies anders wäre, reichten seine Darlegungen, um eine Divergenz aufzuzeigen, nicht aus, denn er hätte außerdem die Unvereinbarkeit der beiden Rechtssätze darlegen müssen. Dies ist ebenfalls nicht geschehen, denn dafür hätte er den nach seiner Meinung entscheidungserheblichen typischen Geschehensablauf im einzelnen aufzeigen müssen. Dafür reicht der Hinweis nicht aus, daß er nach dem Reichsversorgungsgesetz Versorgungsbezüge für eine Kriegsverletzung erhalten hat, sondern er hätte darlegen müssen, daß die behauptete Verschüttung typischerweise zu einer Augenverletzung, wie er sie erlitten hat, führt, denn der Anscheinsbeweis kommt dann nicht zum Tragen, wenn mehrere mögliche Geschehensabläufe in Betracht kommen (vgl BSG SozR 1500 § 128 Nr 35).
Entspricht die Begründung somit nicht den gesetzlichen Anforderungen, muß die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen