Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.12.2018; Aktenzeichen L 5 R 1384/18) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 16.03.2018; Aktenzeichen S 21 R 5212/16) |
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 20.12.2018 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 16.12.2018 gegen das ihm am 8.12.2018 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 5.12.2018 gewandt und ua ausgeführt, "Aufgrund dieses extrem niedrigen Jahreseinkommens sehe ich mich nicht in der Lage einen Rechtsanwalt zu beauftragen". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sowie als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 ≪BGBl I 34≫) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG ≪Kammer≫ NJW 2000, 3344). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und nochmals mit Schreiben der Vorsitzenden des Senats vom 2.1.2019 ausdrücklich belehrt worden.
Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 8.1.2019 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG), nicht nachgekommen. Bis zu diesem Zeitpunkt lag zwar der Antrag auf PKH, nicht jedoch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vor. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer formgerechten Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Rechtsverfolgung hat daher schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12903255 |