Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiladung nach § 75 SGG
Orientierungssatz
Der Entschädigungsanspruch eines Verletzten gegen einen Träger der Unfallversicherung einerseits und der gegen letzteren gerichtete Erstattungsanspruch der Ersatzkasse, die an den Verletzten geleistet hat, stellen zwei grundverschiedene Streitgegenstände dar.
Normenkette
SGG § 160 Abs 2 Nr 3, § 160a Abs 2 S 3, § 75 Abs 2; ZPO §§ 373, 69
Verfahrensgang
Gründe
Der beklagte Gemeindeunfallversicherungsverband ist in erster Instanz verurteilt worden, der klagenden Ersatzkasse die Leistungen zu erstatten, die diese aus Anlaß des Unfalls des T. F. vom 24. Juli 1989 erbracht hat (Urteil des Sozialgerichts -SG- Düsseldorf vom 27. September 1988 - S 17a U 63/86 -); die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 1989 - S 5 U 156/88 -).
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG ist unzulässig.
Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Die Beschwerde war deshalb entsprechend § 169 SGG und mit der Kostenfolge entsprechend § 193 SGG zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer weist zwar auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Er macht geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG und auf Abweichungen iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Damit sind aber die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht so "bezeichnet", wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Nach der ständigen Rechtsprechung verlangt diese Vorschrift, daß die Zulassungsgründe schlüssig dargetan werden (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 34, 47, 54, 58). Daran fehlt es der Beschwerde.
I
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensweisen des LSG bezeichnen keine Fehler, die als Verfahrensfehler beurteilt werden könnten.
1.
Eine Verletzung des § 75 Abs 2 SGG ist nicht schlüssig dargelegt. Das hat der Senat dem Beschwerdeführer und seinen Prozeßbevollmächtigten bereits in dem Beschluß vom 2. November 1988 - 2 BU 110/88 - ausführlich mwN dargelegt. Der Entschädigungsanspruch eines Verletzten gegen einen Träger der Unfallversicherung einerseits und der gegen letzteren gerichtete Erstattungsanspruch der Ersatzkasse, die an den Verletzten geleistet hat, stellen zwei grundverschiedene Streitgegenstände dar.
2.
Da der Verletzte weder als Beigeladener an dem Rechtsstreit beteiligt war noch auf ihn hier wegen der oa unterschiedlichen Streitgegenstände § 69 Zivilprozeßordnung (ZPO) Anwendung finden kann, fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, daß das LSG durch die Vernehmung des Verletzten als Zeugen die §§ 373, 69 ZPO iVm § 118 SGG verletzt hat.
II
Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargelegt, wenn erklärt wird, mit welchem genau bestimmten, entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 21, 29, 54). Daran fehlt es der Beschwerde. Mit ihr werden die angeblichen Abweichungen nicht schlüssig aufgezeigt.
1.
Urteil des Senats vom 1. März 1989 - 2 RU 40/88 -.
Mit seinem Satz: "Maßgebliche Kriterien für die Abgrenzung zur arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit sind im wesentlichen Art, Umfang, Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Stärke der verwandtschaftlichen Beziehungen" hat das LSG die Meinung des Senats unter Hinweis auf seine Rechtsprechung wiedergegeben, wie sie auch dem Urteil vom 1. März 1989 zugrundeliegt. Wenn allerdings Art und Umfang der Tätigkeit typisch für Leistungen in einem Arbeitsverhältnis sind, kann das gegen die Annahme einer familiär geprägten Gefälligkeitshandlung sprechen. Das LSG hat keine davon abweichenden entscheidungserheblichen Rechtssätze aufgestellt. Es ist davon ausgegangen, daß der Verletzte für seine "Tante" arbeitnehmerähnlich tätig geworden ist.
2.
Urteil des Senats vom 31. März 1981 - 2 RU 91/79 -.
Auch dieses Urteil stellt zur erforderlichen Abgrenzung zwischen familiärer Gefälligkeitshandlung und arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auf Art, Umfang und Zeitdauer der Tätigkeit ab. Das LSG hat auch nicht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, es komme im vorliegenden Zusammenhang vor allem auf den Grad des Verwandtschaftsverhältnisses an. Vielmehr hat es auch wesentlich auf die Beziehungen in tatsächlicher Hinsicht abgehoben und festgestellt, diese seien zum Verletzten hin nicht so intensiv gewesen, daß sie seiner umfangreichen und arbeitnehmertypischen Tätigkeit das Gepräge hätten geben können.
3.
Urteil des 8. Senats vom 26. Oktober 1978 - 8 RU 14/78 -.
Die fehlende Schlüssigkeit folgt aus den unter 2. angeführten Gründen. Der Beschwerdeführer hat keinen tragenden Rechtssatz des LSG genannt, der von denen dieses Urteils des 8. Senats abweicht.
4.
Urteil des Senats vom 30. Juli 1987 - 2 RU 17/86 -.
Das LSG hat seine nur im Ergebnis von diesem Urteil abweichende Entscheidung ausdrücklich mit einem wesentlichen Unterschied im Sachverhalt begründet. Das vorliegende verwandtschaftliche Verhältnis des Verletzten zu einer Großtante seines Vaters ist nicht mit einem Verwandtschaftsverhältnis unter Brüdern zu vergleichen.
5.
Im übrigen läßt die Beschwerde außer acht, daß nur abweichende entscheidungserhebliche Rechtssätze des LSG, nicht aber mögliche falsche Ergebnisse aufgrund einer rechtsirrtümlichen Anwendung richtiger Rechtssätze eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bezeichnen können.
Fundstellen