Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 16.11.2016; Aktenzeichen L 1 RS 5/14)

SG Nürnberg (Aktenzeichen S 14 R 196/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.2.2017, welches am 13.2.2017 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 14.1.2017 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 16.11.2016 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 14.2.2017 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG).

Die Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10484726

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