Tenor

Das Bundessozialgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 1.4.2018 an das Bundessozialgericht (BSG) hat die Klägerin einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt sowie "Klage" erhoben und beantragt, "Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) […] unter Anwaltlichen Beistand - eines Notanwaltes" zu bewilligen. Die Klägerin wendet sich gegen den Einbehalt einer Rentenzahlung für den Monat April 2018 in Höhe von ... Euro (im selben Schriftsatz wird auch ein nicht ausgezahlter Betrag in Höhe von ... Euro genannt) und "vermutet", dies sei aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.9.2017 erfolgt.

Der Senat hat mit Schreiben vom 10.4.2018 die Beteiligten auf seine Absicht hingewiesen, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Sozialgericht (SG) Düsseldorf zu verweisen. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, das SG Düsseldorf sei schon deshalb nicht zuständig, weil die Beklagte zu 1. ihren Sitz in B. und die Beklagte zu 2. ihren Sitz in Köln habe und darüber hinaus ausgeführt: "Überdies ist die Antragstellerin überwiegen (richtig: überwiegend) in B." (Schreiben vom 28.4.2018). Die Beklagte hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Auf Nachfrage hat die Stadt W. (Einwohnermeldeamt) mit Schreiben an das Gericht vom 7.8.2018 mitgeteilt, dass die Klägerin im Melderegister unter der von ihr selbst angegebenen Adresse "W." auch gemeldet ist und keine weiteren Wohnanschriften bestehen. Eine Wohnanschrift in B. konnte dagegen nicht ermittelt werden. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin konnte keine entsprechenden Daten übermitteln (Schreiben zuletzt vom 17.10.2018).

Der Rechtsstreit ist nach § 98 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 17a Abs 2 S 1, Abs 4 S 1 und 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das örtlich und sachlich zuständige SG Düsseldorf zu verweisen. Diese Regelungen finden sowohl im Klageverfahren als auch in Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz Anwendung (vgl Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 98 RdNr 2 mwN).

Es ist die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte eröffnet, die im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten entscheiden, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht (§ 8 SGG). In Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs 1 Nr 1 SGG). Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des BSG nach § 39 Abs 2 SGG oder nach Sonderregelungen in den Fachgesetzen (vgl dazu die Übersicht bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 39 RdNr 3a) besteht nicht. Örtlich zuständig ist nach § 57 Abs 1 S 1 SGG das SG Düsseldorf, in dessen Bezirk die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hatte. Dies gilt auch für Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Diese trifft jeweils das Gericht der Hauptsache (§ 86b Abs 1 und 2 SGG).

Für die Wirksamkeit der Klageerhebung sowie der Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutz und für die Stellungnahme nach Anhörung zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits bedurfte es auf Seiten der Klägerin keiner Vertretung durch einen zugelassenen Prozessvertreter. Der Vertretungszwang gilt nicht im Rahmen der Verweisung eines beim BSG anhängig gemachten Rechtsstreits (vgl BSG SozR 3-1500 § 166 Nr 5 S 12 ff).

Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts und ggf auf Beiordnung eines Notanwalts, sollte die Klägerin keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden (§ 202 S 1 SGG iVm § 78b ZPO), bleibt der Entscheidung durch das Sozialgericht vorbehalten (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 51 RdNr 72).

Die Kostenentscheidung bleibt ebenfalls dem SG Düsseldorf vorbehalten (§ 98 S 1 SGG iVm § 17b Abs 2 S 1 GVG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12975654

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