Verfahrensgang
SG Lüneburg (Entscheidung vom 26.07.2018; Aktenzeichen S 9 KR 511/17) |
LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 04.05.2020; Aktenzeichen L 16 KR 382/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 4.5.2020 die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe des SG Lüneburg zurückgewiesen. Der Zinsanspruch sei nach § 44 Abs 1 SGB I ausgeschlossen und die weiteren Begehren unzulässig. Es liege bereits keine erforderliche Verordnung vor und die Feststellung einer Medikamentenschädigung sei nicht im Verhältnis zur Beklagten zu klären. Mit ihrer Berufung hielt die Klägerin nach Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens auf Kostenerstattung für selbstbeschaffte Stomahilfsmittel am ursprünglichen Klageantrag fest und begehrte eine Zinszahlung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, eine zukünftige Verurteilung zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten sowie eine Verurteilung, dass die Hilfsmittelversorgung aufgrund Fremdverschuldens durch eine nachgewiesene pränatale Medikamentenschädigung erfolgte.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert, sondern trägt lediglich allgemein vor, dass nach ihrer Ansicht das Opferentschädigungsrecht eine verfassungswidrige Lücke aufweise; die Entscheidung sei evident falsch und die Abweisung ihrer Ansprüche rechtsfehlerhaft. Dieser Vortrag entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Das bloße Geltendmachen der Unrichtigkeit der LSG-Entscheidung führt nicht zur Zulassung der Revision, denn eine allgemeine Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung des LSG erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).
2. Die Klägerin hat auch keinen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG mit ihrem Vortrag bezeichnet, das LSG habe keine weiteren erforderlichen Tatsachenfeststellungen unter Verstoß des Amtsermittlungsgrundsatzes getroffen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dies ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14476516 |